Rz. 29

Nach § 9 BremBZG gelten die Vorschriften des BUrlG für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes entsprechend. Die Arbeitnehmer müssen nach § 9 Abs. 2 BremBZG denjenigen Betrag an den Arbeitgeber abführen, den sie wegen ihrer Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Träger der Bildungseinrichtung oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten haben, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird. Das Gesetz regelt in § 10 BremBZG die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen.

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