Rz. 55

Hat ein Anspruchsberechtigter seinen Bildungsurlaubsanspruch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, so kann er ihn noch im laufenden Kalenderjahr geltend machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden, wenn dies gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsveranstaltung erfolgt.

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