Rz. 58

Nach § 5 Abs. 1 NBildUG ist die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen ohne Minderung fortzuzahlen, die Höhe wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnfortzahlung an Feiertagen vom 2.8.1951[1], geändert durch Art. 20 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.12.1975[2], berechnet. Das Gesetz regelt in den §§ 10 ff. NBildUG die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen.

[3]

[1] BGBl. 1951 I S. 479.
[2] BGBl. 1975 I S. 3091.
[3] Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 9.6.2022.

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