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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 12.10.2022 - 4 TaBV 3/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt und Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats über Fremdpersonaleinsätze

Leitsatz (amtlich)

1. Aus § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG kann nicht geschlossen werden, dass bei der Geltendmachung eines Unterrichtungsanspruchs über den Inhalt von Fremdpersonaleinsätzen eine Darlegung eines Aufgabenbezugs durch den Betriebsrat entbehrlich wäre. Der Aufgabenbezug ergibt sich jedoch in der Regel aus den Rechten des Betriebsrats aus §§ 99, 101 BetrVG. Dem Betriebsrat muss eine Überprüfung einer etwaigen unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht werden.

2. Zum Inhalt des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über Fremdpersonaleinsätze gehört jedoch nicht notwendigerweise eine Verpflichtung zur Namensnennung der einzelnen von den Fremdfirmen eingesetzten Arbeitnehmer. Eine Unterrichtung über den zeitlichen Umfang der Einsätze, den Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben der eingesetzten Personen ist jedoch in der Regel geboten.

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 99; BetrVG § 101

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 24.03.2021; Aktenzeichen 5 BV 8/20)

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 24. März 2021 (5 BV 8/20) teilweise abgeändert.

    1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller über die in den Betriebsstätten des Betriebs Y beschäftigten Personen der nachbezeichneten Unternehmen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, jedoch für die Beteiligte zu 2 nicht nur kurzfristig Tätigkeiten erbringen, zu unterrichten. Hinsichtlich dieser Personen ist der Antragsteller auch über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben zu unterrichten.

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