Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Betriebsversammlung. Reisekosten eines vom Betriebsrat hinzugezogenen Referenten sowie hierdurch veranlaßte Dolmetscherkosten
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 42ff
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 22.10.1996; Aktenzeichen 11 BV 13/96) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3/Antragsgegnerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.1996 – 11 BV 13/96 – hinsichtlich seines Ausspruchs unter Ziffer 2 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu erkannt:
Die Beteiligte Ziffer 3/Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Beteiligte Ziffer 4/Antragstellerin DM 379,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.12.1995 zu bezahlen.
Der weitergehende Antrag der Beteiligten Ziffer 4/Antragstellerin wird abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3/Antragsgegnerin gegen den unter 1. bezeichneten Beschluß zurückgewiesen.
3. Die Anschlußbeschwerde des Beteiligten Ziffer 2/Antragstellers gegen den unter 1. bezeichneten Beschluß wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß der auch im Beschwerdeverfahren (§§ 87 ff. ArbGG) entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da der Beschluß des Landesarbeitsgerichts der Rechtsbeschwerde nicht unterliegt.
Entscheidungsgründe
B. Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 (Arbeitgeberin) hat teilweise Erfolg, während die ebenfalls zulässige unselbständige Anschlußbeschwerde des Beteiligten Ziffer 2 (Vorsitzender des Beteiligten Ziffer 1, des Betriebsrats) unbegründet ist.
I. Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3
1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Beteiligten Ziffer 1, ihn von der Forderung des … in Höhe von DM 99,00 freizustellen, zu Recht für zulässig und begründet erachtet, so daß die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 unbegründet ist. Denn bei den Herrn … in Höhe von DM 99,00 entstandenen Fahrtkosten, die darauf beruhen, daß dieser als Referent auf Einladung des Beteiligten Ziffer 1 an der Betriebsversammlung im Betrieb der Beteiligten Ziffer 3 am 06.12.1995 teilgenommen hat, handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG, die vom Arbeitgeber zu tragen sind.
a) Der Hinweis der Beteiligten Ziffer 3, daß nach der Vorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG, die als alleinige Anspruchsgrundlage für das Begehren des Beteiligten Ziffer 1 in Betracht kommt, lediglich erforderliche Kosten des Betriebsrats vom Arbeitgeber zu tragen seien, ist zwar zutreffend. Denn wenn auch die Voraussetzung, daß nur erforderliche Kosten des Betriebsrats vom Arbeitgeber zu tragen seien, in § 40 Abs. 1 BetrVG im Gegensatz zu den Bestimmungen in § 37 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 40 Abs. 2 BetrVG nicht ausdrücklich genannt wird, so ist doch allgemein anerkannt, daß Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn sie für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich waren (vgl. BAG AP Nr. 35 zu § 80 BetrVG 1972 mit Nachweisen). Hiervon ist jedoch auch das Arbeitsgericht ausgegangen.
b) Das Arbeitsgericht hat die streitigen Fahrtkosten entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziffer 3 jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht als erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen.
Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört auch die Durchführung einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG, wobei die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung im Rahmen des § 45 BetrVG allein dem Betriebsrat obliegt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Betriebsrat auch einen außenstehenden Dritten heranziehen, damit dieser unter seiner Verantwortung über ein nach § 45 Satz 1 BetrVG zulässiges Thema referiert (vgl. BAG a.a.O.; AP Nr. 1 zu § 42 BetrVG 1972). Im Streitfalle sollte Herr … nach der Einladung des Beteiligten Ziffer 1 und gemäß Ziffer 3 der Tagesordnung (ABl. 6) über gemeinsame Probleme und Lösungsmöglichkeiten im Betrieb der Beteiligten Ziffer 3 und im Betrieb der Schwestergesellschaft der Beteiligten Ziffer 3 in … (Frankreich) auf der Betriebsversammlung am 06.12.1995 referieren, insbesondere zu den Themen „Zusammenarbeit zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat”, „Arbeitszeitregelung und Mehrarbeit (Überstunden)”, „Kabeltypen-Produktpalette des Werkes (Qualitäts- und Quantitätsvergleich)” und „neues Kabelwerk in …”. Das Referat des bei der französischen Schwestergesellschaft der Beteiligten Ziffer 3 beschäftigten Herrn … sollte nach den vorgenannten Themen also dem Erfahrungsaustausch und der Lösung der in beiden Unternehmen bestehenden gemeinsamen Probleme dienen und hielt sich danach ersichtlich im Rahmen der Angelegenheiten nach § 45 Satz 1 BetrVG. Denn nach dieser Vorschrift können auf Betriebsversammlungen alle Angelegenheiten behandelt werden, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Diesem Erfordernis steht im Streitfall nicht entgegen, daß es sich bei der französichen Schwestergesellschaft um ein recht...