Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10.03.2010 im Betrieb „Zentrale” der Daimler AG
Leitsatz (amtlich)
Eine offensichtlich fehlerhafte Zuordnung im Sinne des § 18a Abs. 5 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn sich ihre Fehlerhaftigkeit geradezu aufdrängt (BT-Drs. 11/2503, S. 32).
Die sich geradezu aufdrängende Fehlerhaftigkeit kann sich sowohl aus dem Inhalt der Zuordnungsentscheidung als auch aus dem Zuordnungsverfahren selbst ergeben.
Normenkette
BetrVG § 18a Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 03.09.2010; Aktenzeichen 30 BV 107/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03.09.2010 – 30 BV 107/10 – werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10.03.2010 im Betrieb „Zentrale” der beteiligten Arbeitgeberin.
Antragsteller im vorliegenden Wahlanfechtungsverfahren sind die bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 6) in deren Betrieb „Zentrale” als Arbeitnehmer beschäftigten Beteiligten zu 1 bis 4. Beteiligter zu 5 ist der aus der Wahl vom 10.03.2010 hervorgegangene 39 köpfige Betriebsrat.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts unter I seiner Gründe Bezug genommen und verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.09.2010 antragsgemäß die Wahl des Betriebsrates im Betrieb Zentrale S. vom 10.03.2010 für unwirksam erklärt. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf seine Ausführungen unter II seines Beschlusses Bezug genommen und verwiesen.
Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 10.11.2010 zugestellten Beschluss mit beim Beschwerdegericht am 11.11.2010 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung vom 03.01.2011 bis zum 07.02.2011 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 07.02.2011 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.
Er rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes, auf den im Übrigen Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt im Wesentlichen insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts, als das Zuordnungsverfahren gemäß § 18a BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Zuordnungsentscheidung keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit aufweise.
Ebenso hat die Arbeitgeberin gegen den ihr am 09.11.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts mit beim Beschwerdegericht am 24.11.2010 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 27.12.2010 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt. Sie rügt auf der Grundlage ihres Begründungsschriftsatzes vom 27.12.2010, auf den im Übrigen Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt im Wesentlichen ebenfalls insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts, als der Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrates sehr wohl ein ordnungsgemäßes Zuordnungsverfahren durchgeführt habe.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen jeweils,
den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.09.2010 – 30 BV 107/10 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Mit Ausnahme des Beteiligten zu 2, der im Sitzungstermin vom 29.04.2011 nicht anwesend war, bitten die Antragsteller um Zurückweisung der Beschwerden und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 07.03.2011, auf den sowie auf den weiteren Schriftsatz des Betriebsrates vom 21.04.2011 einschließlich des Sitzungsprotokolles vom 29.04.2011 Bezug genommen und verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
II.
Die jeweils statthaften, frist- und formgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden des Betriebsrates und der Arbeitgeberin sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat auf den zulässigen Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 rechtsfehlerfrei die Betriebsratswahl im Betrieb „Zentrale” S. vom 10.03.2010 für unwirksam erklärt. Die vom Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrates am 08.12.2009 getroffene Zuordnung der 636 Arbeitnehmer der Führungsebene E 3 zur Gruppe der leitenden Angestellten ist offensichtlich fehlerhaft.
1. Der von den Beteiligten zu 1 bis 4 gestellte Antrag ist zulässig. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Beschwerdekammer macht sich die von ihr vollständig geteilten Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II A der Beschlussgründe zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorgenannten Gründe Bezug genommen und verwiesen. In Ergänzung hierzu ist mitzuteilen, dass die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1 bis 4 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zum einen nicht dadurch verlustig gegangen ist, dass der Beteiligte zu 2 im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer nicht anwesend war. Er ist weiterhin Beteiligter. Eine verfahrensbeendende Erklärung hat er nicht abgegeben. Au...