Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung. einstweilige Verfügung. Urlaubsgewährung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Die einstweilige Verfügung muss sich nicht auf die Aufhebung der Arbeitspflicht beschränken.
2. Im Übertragungszeitraum nach § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG hat der Arbeitgeber kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3, Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 5 Ga 8/08) |
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz über die Festlegung von Urlaubszeiten nach vorangegangenem Kündigungsschutzverfahren. Die Verfügungsklägerin (künftig Klägerin) ist seit 01.01.1993 bei der Verfügungsbeklagten (künftig Beklagte) tätig. Diese beschäftigt rund 15 Arbeitnehmer.
Im Dezember 2007 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Nachdem das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 20.11.2008 die Berufung der Beklagten gegen die erfolgreiche Kündigungsschutzklage der Klägerin sowie den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat, hat die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten ihre Tätigkeit am 24.11.2008 wieder aufgenommen.
Am 02.12.2008 wurden die Beschäftigten von der Beklagten aufgefordert, die Urlaubswünsche für das Jahr 2009 bis zum 12.01.2009 mitzuteilen. Die Klägerin hat hierauf am 03.12.2008 Urlaub für die Zeit vom 29.12.2008 bis 20.02.2009 beantragt. Gewährt wurde ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2008 Urlaub vom 29.12.2008 bis 06.01.2009. Der weitergehende Urlaubsantrag wurde aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Dass bei der Klägerin aus den Jahren 2007/2008 noch ein Urlaubsanspruch von 37 Tagen bestand, hat die Beklagte ausdrücklich weder dem Grund noch dem Umfang nach bestritten.
Das Arbeitsgericht hat der beantragten einstweiligen Verfügung für den Zeitraum vom 12.01.2009 bis 05.02.2009 stattgegeben und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Soweit dem Antrag stattgegeben wurde, hat das Arbeitsgericht einen Verfügungsanspruch bejaht, da entgegenstehende betriebliche Belange nicht ausreichend vorgetragen seien. Der Verfügungsgrund bestehe für die Zeit vom 12.01. bis 05.02.2009. Der Urlaubsanspruch im begehrten Zeitraum sei in einem Hauptsacheverfahren nicht durchsetzbar gewesen. Während des Kündigungsschutzverfahrens hätte die Klägerin die Frage der Urlaubsgewährung nicht klären können, da der Urlaubsanspruch zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses voraussetze und damit vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abgehängt habe. Es genüge, dass die Klägerin alsbald nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ihren Urlaubsantrag gestellt und nach Ablehnung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht eingereicht habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle eine sanktionslose Freistellung keine Sicherung des Urlaubsanspruchs der Klägerin dar und belaste die Beklagte nicht weniger. Für die Zeit, in der die Klägerin eine Ferienwohnung gebucht habe, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung im Rahmen des Verfügungsgrundes das Interesse der Klägerin an der Realisierung des Urlaubes.
Gegen das der Beklagten am 31.12.2008 zugestellte Urteil hat diese am 28.01.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.03.2009 am 30.03.2009 begründet.
Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der beantragten Urlaubsgewährung auch für den Zeitraum vom 07.01.2009 bis 20.02.2009 dringende betriebliche Belange entgegen gestanden hätten. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch einen Verfügungsgrund auf Urlaubsgewährung bejaht. Die Urlaubsgewährung führe zu einer Vorwegnahme in der Hauptsache. Bei der Interessenabwägung habe das Arbeitsgericht die Buchung der Ferienwohnung nicht berücksichtigen dürfen, da diese Buchung vor Urlaubsgewährung erfolgt sei. Daher habe die Klägerin das finanzielle Risiko selbst zu tragen, insbesondere, weil ihr bei der Notwendigkeit, eine Vertretung für den Empfang zu finden und eine andere Person für eine gewisse Zeit zu verpflichten, ein nicht unerheblicher Schaden entstehe. Zumindest hätte das Arbeitsgericht der Klägerin allenfalls eine Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung für den Zeitraum gewähren dürfen. Zur Sicherung des Anspruchs genüge die gerichtliche Erlaubnis, der Arbeit fern zu bleiben, ohne dass bewertet werden müsste, ob es sich tatsächlich um einen Urlaubsanspruch handele.
Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses habe, soweit ihrem Antrag stattgegeben wurde, zu Recht den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund bejaht. Im Hinblick auf den Zeitablauf hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Die Beklagtenseite hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen...