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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 03.08.2015 - 11 Sa 15/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitanteilige Berechnung des tariflichen Urlaubsanspruchs einer teilzeitbeschäftigten Erzieherin öffentlichen Dienst. Klage auf Gutschrift weiterer Urlaubstage auf dem Urlaubskonto

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche "entsprechend"; diese Regelung bezieht sich auch auf solche Urlaubsansprüche, die bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage im Verlauf eines Kalenderjahres bereits entstanden waren.

2. Da der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD nur davon spricht, dass bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage sich der Urlaubsanspruch "entsprechend" erhöht oder vermindert, ist lediglich ein Verhältnis zu bilden zwischen Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche und Urlaubstagen bei einer anderen Tage-Woche; wie dieses Verhältnis zu bilden ist, und wie insbesondere genommene Urlaubstage berücksichtigt werden müssen, sagt die Vorschrift nicht.

3. Eine "entsprechende" Erhöhung oder Verminderung des Urlaubsanspruchs gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD kann so berechnet werden, dass bei einem unterjährigen Wechsel von einer 4-Tage-Woche in eine 5-Tage-Woche sich der Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen auf 30 Urlaubstage erhöht und davon bereits genommene Urlaubstage so abgezogen werden, dass diese ins Verhältnis zum Gesamtjahresurlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche von 30 Tagen gesetzt werden um festzustellen, wie viel Bruchteile des Jahresanspruchs bereits durch Urlaubsgewährung in der Vier-Tage-Woche erfüllt sind, wobei dann aus dem verbleibenden Bruchteil der noch offene Restanspruch bezogen auf die Fünf-Tage-Woche festgestellt w...

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