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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 06.12.2005 - 8 Sa 40/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz nach Betriebsübernahme. allgemeine Lohnerhöhung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bestehen nach einem Betriebsübergang aufgrund des Bestandsschutzes nach § 613 Abs. 1 BGB verschiedene Vergütungssysteme im Betrieb, ist kein Anspruch auf Lohnanpassung oder -erhöhung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben, da die unterschiedliche Vergütung sachlich gerechtfertigt ist.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, § 613a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 4 Ca 11787/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen 5 AZR 367/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.02.2005, Az. 4 Ca 11787/04, teilweise abgeändert:

Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass dem Kläger ab Februar 2005 kein Anspruch auf die allgemeine Vergütungserhöhung des Jahres 2004 in Höhe von 35,00 EUR zusteht.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Gehaltserhöhung ab Februar 2004. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 17.02.2005 (Blatt 84 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Die Beklagte verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch, dass sie Arbeitnehmer ohne „XX-Standardvertrag” wie den Kläger und solche Beschäftigte, die diesen Arbeitsvertrag hätten,...

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