Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit. Entstehen von Urlaubsansprüchen während anschließend auf unbestimmte Zeit fortdauernder Erwerbsunfähigkeit. Begriff der Arbeitslosigkeit. Entstehen von Urlaubsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
1. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit erfordert Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist, wer beschäftigungslos ist. Das setzt im rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis die – zumindest konkludente – Suspendierung der Hauptleistungspflichten voraus.
2. Schließt sich an den Bezug von Arbeitslosengeld der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf unbestimmte Zeit an (längstens bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze), bleiben die Hauptleistungspflichten suspendiert.
3. Bei suspendierten Hauptleistungspflichten entsteht kein Urlaubsanspruch. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG steht nicht entgegen.
Normenkette
BetrVG §§ 75, 112; BGB § 612a; BUrlG 7 Abs. 4; SGB IX § 125; SGB III § 125 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 20.08.2010 – Aktenzeichen 1 Ca 74/10 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Für die Klägerin wird wegen des Urlaubsabgeltungsanspruchs (Klagantrag Ziffer 3) die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch über Sozialplan- und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Die am 0.0.1956 geborene, verwitwete Klägerin, die niemand zum Unterhalt verpflichtet ist, ist gemäß Bescheid des Versorgungsamts Ulm vom 09.08.2004 mit einem Grad der Behinderung von 50 vom Hundert als Schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sie arbeitete seit 17.01.1977 bei der L. AG (künftig L-AG), einem Unternehmen der Metallindustrie, in der Fertigung als Bedienerin und erzielte zuletzt ein Bruttomonatseinkommen von 2.000,00 EUR. Die Klägerin ist nicht Mitglied der IG Metall. Im Arbeitsvertrag vom 17.01.1977 (Bl. 186 der zweitinstanzlichen Akte) ist auszugsweise Folgendes geregelt:
„2.) |
Die Entlohnung richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Im Besonderen gilt für den vorliegenden Arbeitsvertrag folgendes: Lohngruppe III tariflicher Stundenlohn: DM 6,37. |
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… |
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5.) |
Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis alle sonstigen tariflichen, gesetzlichen sowie die Bestimmungen unserer Arbeitsordnung. |
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…” |
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Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war die L-AG Mitglied im Verband der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern e. V.. Im Jahr 1993 trat die L-AG aus dem Arbeitgeberverband aus. Der Arbeitgeberverband schloss mit der IG-Metall ein Urlaubsabkommen, das am 01.01.1979 in Kraft trat, mehrfache Änderungen erfuhr, zum 31.12.1996 gekündigt und durch ein neues Urlaubsabkommen abgelöst wurde. Das Urlaubsabkommen regelt die Urlaubsansprüche umfassend und abschließend. Die 1993 zum Zeitpunkt des Austritts der L-AG aus dem Arbeitgeberverband gültige Fassung des Urlaubsabkommens enthält u. a. folgende Bestimmungen:
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„§ 2 Urlaubsanspruch |
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2.3 |
Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nicht zulässig. |
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Ausnahmen davon sind nur möglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei längerer Krankheit, wenn und soweit dadurch kein Urlaub mehr genommen werden kann. |
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2.5 |
Keinen vollen Urlaubsanspruch, sondern nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden angefangenen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer: |
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– … |
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2.5.3.– |
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. |
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2.9 |
Der Urlaubsanspruch verringert sich jedoch für jeden weiteren vollen Monat um 1/12 des Jahresurlaubs, … |
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– bei einer Krankheitsdauer von über neun Monaten im Urlaubsjahr |
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2.11 |
Der Urlaubsanspruch, der während eines Urlaubsjahres entsteht, erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. |
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§ 3 Urlaubsdauer |
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3.1 |
Der jährliche Urlaub für Arbeitnehmer beträgt 30 Arbeitstage.” |
Der Manteltarifvertrag enthält folgende Regelung:
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§ 18 Ausschlussfristen |
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18.1 |
Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen: |
18.1.1 |
… |
18.1.2 |
alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten. |
…”
Der letzte Arbeitstag der Klägerin war der 29.01.2003. Die L-AG leistete bis 21.03.2003 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Krankengeldbezug der Klägerin endete am 19.05.2004. Von 20.05.2004 bis 31.01.2006 bezog die Klägerin Leistungen von de...