Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Ausbilders; Widerspruch des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Erklärt der Betriebsrat gem. § 98 Abs. 2 BetrVG einen Widerspruch gegen die Einstellung einer Person als Ausbilder, so steht dem Arbeitgeber ungeachtet des Verfahrens nach § 98 Abs. 5 BetrVG ein eigenes Feststellungsinteresse zur Seite, die Rechtswirksamkeit des Widerspruchs des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren überprüfen zu können.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BetrVG § 98; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.08.1999; Aktenzeichen 54 BV 16918/99)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.08.1999 – 54 BV 16918/99 – wird zurückgewiesen,

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Arbeitgeber begehrt im vorliegenden Verfahren, den Widerspruch des Betriebsrates gegen die Bestellung eines Arbeitnehmers als Leiter zweier betrieblicher Fortbildungsmaßnahmen als unbegründet zu bezeichnen.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziges Unternehmen, welches sich mit der Betreuung geistig behinderter Menschen befaßt und insgesamt 930 Arbeitnehmer beschäftigt.

Am 23. Dezember 1998 informierte der Arbeitgeber den bei ihm gebildeten Betriebsrat über beabsichtigte Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Jahr 1999; darin enthalten waren zwei Fortbildungsveranstaltungen (Behinderung, Paradigmen der Behindertenhilfe sowie berufliche Rehabilitation), mit deren Durchführung der Arbeitnehmer … betraut werden sollte. Der Arbeitnehmer Paschke ist der Leiter der Wohnstätte II, zuvor war er Fachbereichsleiter für den Bereich Rehabilitation bei dem Fortbildungsträger „Institut für Sozialforschung und Betriebspädagogik.”

Mit einem Schreiben vom 20. Januar 1999 (Bl. 7 ff. d.A.) widersprach der Betriebsrat der Bestellung Herrn … zur Durchführung der innerbetrieblichen Fortbildungsveranstaltung gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, es fehle Herrn … die erforderliche persönliche Eignung. Beigefügt war eine Aufstellung, welchen persönlichen Kompetenzanforderungen Herr Paschke nicht entspreche (Bl. 8 ff. d.A.).

Mit dem vorliegenden bei Gericht am 10. Juni 1999 eingegangenen Antrag begehrt der Arbeitgeber die Feststellung der Unbegründetheit des diesbezüglichen Widerspruchs des Betriebsrates gegen die Bestellung des Arbeitnehmers ….

Er hat zunächst den diesbezüglichen Antrag für zulässig bezeichnet und die Auffassung vertreten, an der Ausbildereignung des Herrn … bestünden keine Zweifel, er sei auf dem Gebiet der Rehabilitation ein auf Bundesebene anerkannter Fachmann. Etwaige Konflikte mit den Arbeitnehmern der Wohnstätte II seien im Hinblick auf den für die Fortbildungsveranstaltung vorgesehenen Teilnehmerkreis unerheblich.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

festzustellen, daß der Widerspruch des Beteiligten zu 2) gegen die Bestellung des Arbeitnehmers Bernd Paschke zum Leiter zweier betrieblicher Fortbildungsmaßnahmen zu den Themen „Behinderung, Paradigmen der Behindertenhilfe” und „berufliche Rehabilitation” unbegründet ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat sich zur Begründung im wesentlichen auf seine Ausführungen in dem genannten Schreiben bezogen.

Mit Beschluß vom 6. August 1999 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Arbeitgebers entsprochen. Dieser sei zulässig, weil dem Arbeitgeber ein Feststellungsinteresse auch vor Durchführung des Verfahrens nach § 98 Abs. 5 BetrVG zugebilligt werden müsse. Der Antrag sei auch begründet, bei der vorgesehenen Maßnahme handele es sich nicht um eine Maßnahme der beruflichen Erstausbildung, deshalb seien nicht die strengen Maßstäbe für die Eignung der Ausbilder gemäß § 20 BBiG anzulegen. Die fachliche Kompetenz des Herrn … sei unstreitig, Konflikte mit den Arbeitnehmern der Wohnstätte II seien für die hiesige Entscheidung unerheblich, da diese nicht an der Fortbildung teilnehmen würden.

Gegen diesen am 20. September 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 20. Oktober 1999 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 22. November 1999 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Betriebsrat vertritt in der Beschwerdeinstanz die Auffassung, die Unterscheidung des Arbeitsgerichts zwischen einer beruflichen Erstausbildung und anderen Ausbildungen sei nicht nachvollziehbar. Auch § 98 BetrVG setze voraus, daß der in Frage kommende Ausbilder die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen müsse. Der Arbeitnehmer … verfüge jedoch nicht über diese; dies ergebe sich aus dem Schreiben des Betriebsrats vom 20. Januar 1999. So müsse der Ausbilder auch über persönliche Kompetenzen wie Konflikttoleranz, Dialogfähigkeit und anderes verfüg...

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