Entscheidungsstichwort (Thema)
Weihnachtsgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der rechtlichen Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen.
2. Freiwilligkeitsvorbehalte, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungen betreffen, sind auch nicht durch objektiv feststellbare Besonderheiten des Arbeitsrechts gerechtfertigt.
3. Ein arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt in Bezug auf Sondervergütungen, wozu auch Weihnachtsgeldzahlungen gehören, ist regelmäßig zulässig.
4. Falls eine Gratifikationszusage einen Freiwilligkeitsvorbehalt des Inhalts enthält, dass Ansprüche für die Zukunft auch aus wiederholten Zahlungen nicht hergeleitet werden können, schließt dieser Vorbehalt nicht nur Ansprüche für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum aus.
Normenkette
BGB §§ 611, 307 Abs. 1 S. 1, § 242; BGBEG Art. 229 § 5
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen 6 Ca 1781/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 6 Ca 1781/07 – vom 05.06.2007 wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2006.
Die Klägerin ist seit dem 15. März 1999 bei der Beklagten, die mit Geschäftssitz in Berlin ein Autohaus unterhält, mit einer monatlichen Vergütung von zuletzt 1.662,– EUR als Disponentin beschäftigt. Die Parteien vereinbarten mit dem Arbeitsvertrag vom 17.02.1999 (vgl. Bl. 4 – 7 d. A.) ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis, das nach Befristungsende fortgesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag bestimmt § 3 mit der Überschrift Vergütung und Urlaub folgendes:
„Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 3.250,– DM brutto. Die Vergütung wird dem Arbeitnehmer jeweils zum 5. des Folgemonats ausgezahlt.
Die Gewährung sonstiger Leistungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
Der Urlaub beträgt 27 Arbeitstage. …”
Die Beklagte zahlte der Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 2005 die Hälfte des Bruttomonatsentgeltes als Urlaubsgeld und zusammen mit dem November-Gehalt ein weiteres hälftiges Bruttomonatsentgelt als Weihnachtsgeld. Im Jahr 2006 zahlte die Beklage lediglich das Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsverdienstes. Nachdem die Beklagte im Laufe des Geschäftsjahres 2006 nach vorläufigen Berechnungen Verluste von ca. 500.000,– EUR realisieren musste, übersandte sie ihren Arbeitnehmern mit der Gehaltsabrechnung für den Monat November 2006 ein Informationsblatt, in dem den Beschäftigten mitgeteilt wurde, dass aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage der Beklagten kein Weihnachtsgeld ausgezahlt werden könne. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.
Mit ihrer Klage vom 26.01.2007 verlangt die Klägerin die Zahlung des Weihnachtsgeldes. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte aufgrund betrieblicher Übung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet sei. Die Klausel des Arbeitsvertrages, die die Zahlung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stelle, sei unwirksam, da sie missverständlich formuliert sei. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt sei nur bei Leistungen zulässig, die außerhalb eines Gegenseitigkeitsverhältnisses stünden. Dies sei der Klausel nicht eindeutig zu entnehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 831,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf das bisher gezahlte Weihnachtsgeld. Der Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitsvertrages verhindere einen Anspruch. Die genannte Regelung entspreche mit ihrer eindeutigen unmissverständlichen Formulierung dem Transparentgebot. Auch im Übrigen halte die Klausel einer Vertragsinhaltskontrolle stand. Da ein vertraglicher Anspruch nicht begründet werde, scheide eine entsprechende Heranziehung von § 308 Nr. 4 ...