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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.04.2014 - 17 Sa 2200/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veröffentlichung von Patientenbildern im Internet. Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung. Unbegründete außerordentliche Kündigung einer Kinderkrankenpflegerin wegen Verbreitung von Abbildungen eines Neugeborenen auf der Internetseite eines sozialen Netzwerks

Leitsatz (redaktionell)

1. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten der Arbeitnehmerin, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr künftiges Verhalten schon durch die Androhung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; eine außerordentliche (oder ordentliche) Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus, die nur dann nicht erforderlich ist, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Umständen unzumutbar und damit offensichtlich und auch für die Arbeitnehmerin erkennbar ausgeschlossen ist.

2. Verbreitet eine als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin auf der Kinderintensivstation eines Krankenhauses beschäftigte Arbeitnehmerin ungenehmigt Bilder eines ihr anvertrauten Neugeborenen in einem sozialen Netzwerk, verstößt sie damit in erheblicher Weise gegen ihre arbeitsvertragliche und gesetzliche Schweigepflicht nach § 203 StGB und § 5 BDSG.

3. Erfolgt die Veröffentlichung von Bildern eines Neugeborenen im Hinblick auf eine besondere Beziehung der Arbeitnehmerin zu dem Patienten, ohne dass es zu einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder zu einer Beeinträchtigung der Belange der Arbeitgeberin kommt, und löscht die Arbeitnehmerin die B...

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