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LAG Berlin Urteil vom 07.11.2002 - 16 Sa 938/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen „Mobbing”. Anforderungen an die Substantiiertheit des Klägervortrages

 

Leitsatz (amtlich)

Behauptet eine Arbeitnehmerin, sie sei durch despotisches Führungsverhalten ihrer Arbeitgeberin seelisch krank geworden, muss sie im Prozess um Schadensersatz und Schmerzensgeld eine größere Anzahl einzelner „Tathandlungen” nach Zeit, Situation und sonstigen Umständen darlegen und unter Beweis stellen. Es genügt nicht zu behaupten, die Arbeitgeberin habe „fast jeden zweiten Tag herumgebrüllt” und diese oder jene oder eine dritte Beleidigung ausgesprochen

 

Normenkette

BGB §§ 280, 286, 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.03.2002; Aktenzeichen 29 Ca 7484/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2002 – 29 Ca 7484/01 – teilweise geändert:

  1. Der Feststellungsantrag wird als unzulässig abgewiesen.
  2. Der auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Antrag wird auch in Höhe von 7.500,– Euro nebst anteiligen Zinsen als unbegründet abgewiesen.
  3. Der auf Zahlung der Differenz zwischen Nettovergütung und Krankengeld (3.490,77 Euro für die Zeit März bis Oktober 2001) und der auf Zahlung entgangenen Urlaubsgeldes (957,32 Euro für 2001) wird nebst anteiligen Zinsen als unbegründet abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 12.653,45 Euro (zwölftausendsechshundertdreiundfünfzig 45/100) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Mai 2002 zu zahlen.

III. Die Kosten erster Instanz, die nicht bereits durch das rechtskräftige Teilurteil vom 1. August 2001 geregelt worden sind, werden bei einem (weiteren) Kosten- und Gebührenstreitwert von 28.120,91 Euro der Klägerin allein auferlegt.

Die Kosten zweiter...

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