rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
§ 62 Abs. 1 ArbGG ist auch auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO anzuwenden.
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 02.05.1995; Aktenzeichen 5 Ga 33/95) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 02.05.1995 – 5 Ga 33/95 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
Der Beschwerdewert wird auf DM 7.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die vom Beklagten angekündigte Vollstreckung aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Bremen vom 11.12.1995 (Az: 7 Ca 7515/95). Danach soll die Klägerin des vorliegenden Verfahrens an den Beklagten eine Abfindung von DM 7.000,– zahlen. Das Arbeitsverhältnis soll nach diesem Vergleich mit dem 31.01.1996 enden.
Mit der Vollstreckungsgegenklage wird geltend gemacht, daß das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des im Vergelich vereinbarten Endes durch fristlose Kündigung der Klägerin beendet worden ist.
Gegen die fristlose Kündigung hat der Beklagte Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin vor dem Arbeitsgericht wird auf die Klagschrift verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen hat den mit der Vollstreckungsgegenklage gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigungsschutzklage des Beklagten werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.
Der Beschluß war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 577 ZPO gegeben sei.
Gegen den Beschluß vom 06.05.1996 richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 17.05.1996. Die Klägerin vertieft ihren Vortrag zur Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren wird auf ihre Beschwerdeschrift nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Landesarbeitsgericht Bremen ist der Auffassung, daß § 62 Abs. 1 ArbGG auch auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO Anwendung findet (vgl. LAG Berlin, MdR 86, S. 787 m.w.Nw.; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz 7. Auflage, § 62 Rn. 8), der Auffassung Germelmanns (Arbeitsgerichtsgesetz 2. Auflage, § 62 Anm. 38) vermag sich das Beschwerdegericht nicht anzuschließen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund dafür, die Anforderungen an die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Urteil oder bei angefochtenem Urteil anders und insbesondere höher auszugestalten, als im Eilverfahren nach § 769 ZPO. Die zivilprozessuale Literatur jedenfalls geht überwiegend davon aus, daß die Interessenlage bei einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO und bei einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 707 und 719 ZPO die gleiche sei. Sie wendet deshalb § 707 Abs. 2 Satz 2 entsprechend an, mit der Folge, daß eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Einstellungsbeschluß nur dann für zulässig gehalten wird, wenn das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich die Beschwerde richtet, die Grenzen seines Ermessens überschritten, oder das Gericht einen dem Gesetz nicht entsprechenden Maßstab angelegt hat, oder wenn greifbare Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung anzunehmen ist (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO 21. Auflage § 769 Anm. 15 f., Zöller/Herget, ZPO, 17. Auflage, § 769 Anm. 13, MünchKom ZPO, Schmidt, § 769 Anm. 33; für das arbeitsgerichtliche Verfahren-Grunsky, 6. Auflage, § 62 Anm. 8a, LAG Bremen, Beschluß vom 02.05.1995 2 Ta 34/95; 11.5.1995 2 Ta 23/95). Dem hat sich das LAG Bremen – Zweite Kammer – angeschlossen (vergl. LAG Bremen, 02.05.1995 2 Ta 34/95; Beschluß vom 11.5.1995 2 Ta 23/95).
Da § 62 ArbGG die Einstellungsvoraussetzungen in §§ 707, 719 ZPO modifiziert, spricht nichts dagegen, entsprechend der oben zitierten überwiegenden Meinung auch dessen Voraussetzungen bei § 769 ZPO entsprechen anzuwenden.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann in den Fällen des § 707 Abs. 1 und 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung nur unter der Voraussetzung eingestellt werden, die zum Ausschluß der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil nach Abs. 1, Satz 1 führen könnten. Nach Abs. 2 finden die übrigen Vorschriften der Zwangsvollstreckung entsprechend Anwendung.
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich mit einer Vollstreckungsgegenklage. Nach dem zuvor ausgeführten gelten die § 62 ArbGG sowie die §§ 707, 719 ZPO entsprechend. Nach § 707 Abs. 2, 2. Satz wird festgelegt, daß eine Anfechtung des Beschlusses nicht stattfindet.
Für zulässig wird eine Beschwerde allenfalls dann gehalten, wenn eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt. Darunter wird auch verstanden, daß das Gericht, das den angegriffenen Beschluß erlassen hat, die Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung überschritten hat (vgl. Zöller/Herget, ZPO 18. Auflage, § 707 Anm. 22 m.w.Rspr. u. LitNw; Baumbach-Lauterbach-Hartmann...