Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederung von leitenden Angestellten aufgrund unternehmensübergreifender Matrixstrukturen
Leitsatz (amtlich)
Bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen kann allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führen. Ob ein solcher Vorgesetzter leitender Angestellter ist, ist unternehmens- und nicht konzernbezogen zu ermitteln (Anschluss an die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 28.05.2014, 4 TaBV 7/13).
Normenkette
BetrVG § 101
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 23.04.2015; Aktenzeichen 1 BV 87/14) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.04.2015, 1 BV 87/14, wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin nach § 101 BetrVG aufzugeben, mehrere Einstellungen aufzuheben.
Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat.
Die Antragsgegnerin ist ein international führender Anbieter von IT-Dienstleistungen. Sie bietet das gesamte Spektrum an Beratung und Dienstleistung der Informationstechnologie an. Schwerpunktbereiche sind das Consulting, die Systemintegration und das Outsourcing. Sie ist eine deutsche Gesellschaft des B.-Konzerns, deren Hauptanteilseignerin die französische B. SE ist. Der B.-Konzern beschäftigt weltweit über 76.000 Mitarbeiter, davon etwa 10.000 Mitarbeiter an 15 Standorten in Deutschland. Im F. Betrieb beschäftigt die Antragsgegnerin etwa 600 Mitarbeiter.
Neben der Antragsgegnerin existiert als zweite große Konzerngesellschaft die im Jahr 2011 übernommene und aus der vormaligen T. IT Solutions and Services GmbH entstandene B. IT Solutions and Services GmbH (im Folgenden: B. GmbH). In beiden Unternehmen ist jeweils ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Zudem besteht ein Konzernbetriebsrat. Es ist beabsichtigt, beide Unternehmen miteinander zu verschmelzen, was bisher aus steuerlichen Gründen unterblieben ist. Gegenüber den Kunden treten die beiden Unternehmen bereits unter der einheitlichen Marke B. auf.
Die beiden obersten Führungsebenen der beiden Unternehmen, die nach dem internen Sprachgebrauch als Führungsebene N-1 und N-2 bezeichnet werden, sind bereits insoweit verzahnt, als Managementaufgaben für beide Unternehmen von den gemeinsamen Geschäftsführern Herrn X. I. und Herrn V. M. sowie von fünf für beide Gesellschaften eingetragenen Prokuristen wahrgenommen werden. Auch weitere Mitarbeiter des oberen und mittleren Managements sowie Führungskräfte des unteren und mittleren Managements nehmen Aufgaben für beide Gesellschaften wahr. Das gemeinsame Auftreten erfolgt über eine "Group Business Unit" (im Folgenden: H.) genannte virtuelle Organisationseinheit, die jedoch die gesellschaftsrechtlichen Strukturen der beiden Unternehmen unverändert lässt. Innerhalb dieser H. wurden für die einzelnen Dienstleistungszweige diverse, ebenfalls virtuelle sogenannte Service Lines gebildet. Die beiden wichtigsten Service Lines sind die Service Line System Interation (SI) und die Service Line Managed Services (MS). Über diese übernehmensübergreifenden Service Lines sind zirka 6.500 Mitarbeiter aus beiden Unternehmen an verschiedenen Standorten in Deutschland in virtuellen Teams an gemeinsamen Projekten über Internet, Telefon und E-Mail tätig. Dabei bleiben die Mitarbeiter ihrem jeweiligen Betrieb zugehörig.
Die Mitarbeiter I. L., Dr. C. D. X., V. B., G. L., B. L., M. T., D. L. und C. L., die arbeitsvertraglich mit der B. GmbH verbunden sind, sind seit dem 14.05.2014 auch für den Betrieb der Antragsgegnerin tätig. Darüber informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Rahmen eines sogenannten Jour-fix am 14.05.2014. Sie teilte dem Antragsteller darüber hinaus mit, dass die benannten Mitarbeiter bei der B. GmbH leitende Angestellte seien und dies auch für die Tätigkeit bei der Antragsgegnerin gelte.
Wegen der unstreitigen Tätigkeiten und der jeweiligen Verantwortung der benannten Mitarbeiter wird auf S. 4 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 217 bis 219 der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.05.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, warum die benannten Mitarbeiter auch bei der Antragsgegnerin als leitende Angestellte anzusehen seien sollen.
Mit E-Mail vom 02.06.2014 (Bl. 28 der Akte) übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Darstellung der Kriterien, nach denen sie bewertet, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist.
Mit E-Mail vom 12.06.2014 wies der Antragsteller darauf hin, dass es sich bei der Antwort der Antragsgegnerin lediglich um eine allgemeine Auflistung von Kriterien handele, die eigentliche Fragestellung jedoch nicht beantwortet werde. Mit E-Mail vom 16.07.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann mit, warum sie davo...