Entscheidungsstichwort (Thema)
Jubiläumszuwendungen für Teilzeitkräfte
Leitsatz (redaktionell)
1. § 2 Abs 1 BeschFG betrifft auch freiwillige Sonderleistungen.
2. Die quantitativ geringere Arbeitsleistung der Teilzeitkräfte gegenüber den Vollzeitkräften rechtfertigt grundsätzlich nur die Kürzung der Zuwendung entsprechend der verringerten Arbeitsleistung.
3. Zwischen Teil- und Vollzeitkräften typischerweise bestehende Unterschiede (zB unterschiedliche Einbindung in den Arbeitsablauf) sind kein sachliches Differenzierungsmerkmal und rechtfertigten daher nicht die Schlechterstellung von Teilzeitkräften.
Orientierungssatz
Die unter dem Aktenzeichen 6 AZR 49/91 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.
Normenkette
BeschFArbRG § 2 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Entscheidung vom 02.08.1990; Aktenzeichen 1 Ca 806/90) |
Fundstellen
Haufe-Index 442107 |
BB 1991, 697 |
BB 1991, 697 (L1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
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