Leitsatz (redaktionell)

LFZG: Einbeziehung pauschalierter Spesen in den fortzuzahlenden Betrag.

Das BAG hat bei gleichgelagertem Sachverhalt zur Zeit der Geltung des ArbKrankhG (vergleiche BAG 1962-11-08 2 AZR 109/62 = DB 1963, 207) ausgeführt, daß pauschalierte Auslösungen dem Arbeitnehmer die naheliegende Möglichkeit gewährten, den Betrag nicht für Mehraufwendungen auszugeben, sondern zur Verbesserung seines Lebensstandards zu verwenden; sodann sei die pauschal gewährte Auslösung als Arbeitsentgelt zu betrachten. Die Kammer hatte keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung auch im Geltungsbereich des LFZG abzuweichen. Der Gesetzeszweck und die Interessenlage sind nämlich völlig identisch.

 

Fundstellen

DB 1972, 50 (L1)

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