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LAG Düsseldorf Urteil vom 26.09.2013 - 5 Sa 530/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Massenentlassungsanzeige an Bundesagentur für Arbeit. Unwirksamkeit der Kündigung. Stellungnahme des Betriebsrats. Mitteilung der Angaben zur Sozialauswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Unterrichtet der Insolvenzverwalter die Agentur für Arbeit nur unvollständig über die in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG genannten Kriterien, führt dies zur Unwirksamkeit einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung.

 

Normenkette

KSchG § 17; BGB § 134; MERL Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 21.03.2013; Aktenzeichen 2 Ca 2440/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.03.2013 - 2 Ca 2440/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtsunwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1988 bei der G. Service GmbH als Leiter für die Abteilung Teile und Zubehör beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 4.205,39 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des KSchG Anwendung.

Mit Beschluss vom 01.08.2012 eröffnete das Amtsgericht Duisburg über das Vermögen der G. Service GmbH das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Dieser schloss mit dem bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrat unter dem 28.11.2012 einen Interessenausgleich mit beigefügter Namensliste (Bl. 83 ff d. A.) und einen Sozialplan (Bl. 95 ff d. A.). Der Beklagte hörte überdies den Betriebsrat mit Schreiben vom 27.11.2012 zur beabsichtigten Kündigung der sich aus der Namensliste ergebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, zu denen auch der Kläger gehörte, an (Bl. 101 ff d. A.) und erstattete unter dem 28.11.2012 eine Mas...

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