Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats. PC nebst Zubehör. Internetanschluss. Mobiltelefon. Erforderlichkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Für einen siebenköpfigen Betriebsrat, der für ca. 33 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, ohne dass im Einzelnen überprüft werden muss, ob ohne den Einsatz eines PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (im Anschluss an LAG Bremen 04.06.2009 – 3 TaBV 4/09 – NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 – 3 TaBV 31/09 –; LAG Hamm 05.02.2010 – 13 TaBV 40/09; gegen BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90).
2. Dem Anspruch eines Betriebsrats auf Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung zu stellenden PC können berechtigte Belange des Arbeitgebers, etwa weitere zusätzliche Kosten, entgegenstehen (im Anschluss an BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – DB 2010, 1243).
3. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Beschluss vom 16.06.2009; Aktenzeichen 2 BV 10/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 2 BV 10/09 – unter Zurückweisung der Beschwerde des Arbeitgebers im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen, soweit dem Arbeitgeber aufgegeben worden ist, dem Betriebsrat eine Datenfernübertragungsverbindung sowie eine Zugangssoftware zum Internet zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 2 BV 10/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Personalcomputers (PC) nebst Zubehör und Software, eines Internetzuganges sowie eines Mobiltelefons.
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.
Dem Bezirk S2 gehören ca. 30 Verkaufsstellen, die mit einer Entfernung von bis zu 60 km auseinanderliegen. In diesen Verkaufsstellen sind ca. 110 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.
Anfang des Jahres 2008 hat sich im Bezirk S2 ein Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, der aus sieben Personen besteht. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder, unter ihnen auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, sind jeweils in unterschiedlichen Verkaufsstellen tätig. Der Betriebsrat tagt regelmäßig einmal in der Woche dienstags.
Die Betriebsratsvorsitzende, die mit einer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit von 37 Stunden/Woche in der Verkaufsstelle S2 eingesetzt ist, ist dienstags und mittwochs die gesamte Arbeitszeit im Betriebsratsbüro in H1 anwesend, freitags ist sie dort sechs Stunden anwesend. Montags arbeitet sie in der Verkaufsstelle S2 regelmäßig von 12.30 Uhr bis 18.30 Uhr, donnerstags von 09.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Zuletzt war montags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr eine zweite Kraft in der Verkaufsstelle in S2 tätig. Darüber hinaus ist die Betriebsratsvorsitzende allein in der Verkaufsstelle S2 anwesend.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat zur Erledigung seiner Schreibarbeiten eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung gestellt. Ob diese elektrische Schreibmaschine funktionsfähig ist, ist zwischen den Parteien streitig. Ferner verfügt der Betriebsrat im Betriebsratsbüro in H1 über Faxgerät und einen Drucker sowie über einen eigenen Telefonanschluss.
Zur Erledigung der Schreibarbeiten stellt die Betriebsratsvorsitzende dem Betriebsrat derzeit leihweise einen eigenen PC mit Tastatur und Maus zur Verfügung. In seiner Sitzung vom 27.01.2009 fasste der Betriebsrat den Beschluss, beim Arbeitsgericht ein Verfahren mit dem Antrag einzuleiten, ihm einen PC nebst Internetanschluss sowie ein Handy für die Betriebsratsvorsitzende zur Verfügung zu stellen, nachdem zuvor längere ergebnislose Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vorausgegangen waren. Auf den Beschluss vom 27.01.2009 (Bl. 27 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Betriebsrat leitete daraufhin am 20.03.2009 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, zur Bewältigung der anfallenden Betriebsratsarbeit sei ein PC dringend erforderlich, weil im erheblichen Umfang Schreibarbeiten und die Erstellung von Schriftgut anfielen. Die Betriebsparteien würden wöchentlich wegen der Dienstpläne für die einzelnen Filialen korrespondieren. Allein die hierüber zu...