Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Zugehörigkeit zum Betriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die kündigungsschutzrechtlich relevante Mitgliedschaft in einem betriebsverfassungsrechtlichen Organ beginnt schon ab dem Tag, an dem die Stimmen vom Wahlvorstand betriebsöffentlich ausgezählt wurden und feststeht, dass der Betroffene eine ausreichende Stimmenzahl erhalten hat.

2. Dafür reicht aus, dass die Stimmen am Abend nach der Wahl betriebsöffentlich ausgezählt worden sind und das Ergebnis in der Kantine des Betriebes ausgehängt worden ist. Dass ein Aushang nicht am Schwarzen Brett vor dem Betriebsratsbüro erfolgt ist, ist unschädlich.

 

Normenkette

BetrVG § 29 Abs. 1, § 78 S. 1; KSchG § 15; WO § 18 S. 1; BetrVG § 103

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 27.05.2014; Aktenzeichen 2BVGa 5/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers Y wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.05.2014 - 2 BVGa 5/14 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Zutritt des Antragstellers Y in den Betrieb "In der L , xxxxx W" zu dulden, damit dieser die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben als Betriebsratsmitglied wahrnehmen kann.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um das Recht des Antragstellers, den Betrieb der Arbeitgeberin zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben als Betriebsratsmitglied betreten zu können.

Der am 19.06.1998 von der Arbeitgeberin eingestellte Antragsteller war Mitglied des im Jahre 2010 gewählten Betriebsrates, dessen Amtszeit nach vier Jahren am 07.04.2014 ablief.

Am 12.03.2014 erließ der Wahlvorstand zur Wahl eines neuen Betriebsrates ein Wahlausschreiben (Bl. 52 f. d. A.), das am Folgetag am Schwarzen Brett vor dem Betriebsratsbüro ausgehängt wurde.

Am 14.05.2014 erfolgte sodann planmäßig in der Zeit von 04:00 - 16:00 Uhr die Neuwahl eines neunköpfigen Betriebsrates, wobei nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden war.

Die Stimmen wurden am Abend des gleichen Tages in der Kantine betriebsöffentlich ausgezählt. Dies erfolgte in der Weise, dass an der Wand eine Liste mit den Namen aller Bewerber ausgehängt war und für jede abgegebene Stimme hinter dem Namen des jeweiligen Bewerbers ein Strich gesetzt wurde. Nach erfolgter Auszählung wurden die Striche gezählt, wobei der Antragsteller mit 150 Stimmen das drittbeste Ergebnis erzielte.

Anschließend wurde eine gefertigte Auflistung des Wahlergebnisses mit den gewählten Betriebsratsmitgliedern in der Kantine, ca. 10 Meter entfernt vom Schwarzen Brett vor dem Betriebsratsbüro, ausgehängt. Ob noch am Wahlabend alle gewählten Bewerber die Wahl angenommen haben, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Am Folgetag, dem 15.05.2014, wurde dem Antragsteller das Arbeitsverhältnis "außerordentlich und fristlos" gekündigt, verbunden mit einem sofortigen Hausverbot (Bl. 5 d. A.).

Unter dem 19.05.2014 erließ der Wahlvorstand ein Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

"...

der Wahlvorstand hat aufgrund der rechtswidrigen Vorkommnisse wie etwa der rechtswidrigen Wahlbeeinflussungen beschlossen, die Wahl als ungültig zu erklären."

Mit seinem ebenfalls am 19.05.2014 eingeleiteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Antragsteller den Zutritt zum Betrieb, um betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen zu können. Er hat die Auffassung vertreten, am 14.05.2014 ordnungsgemäß als Betriebsratsmitglied gewählt worden zu sein. Das Wahlergebnis sei durch den Aushang in der Kantine bekannt gegeben worden. Folglich sei die am Folgetag ausgesprochene außerordentliche Kündigung mangels Zustimmung des Betriebsrates offensichtlich unwirksam.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzuerlegen, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung und uneingeschränkt Zugang zu dem Betrieb der Verfahrensgegnerin In der Lacke 9 in 58791 Werdohl und den Kontakt mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern sowie zum Betriebsrat zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nach Auslaufen der Amtszeit des alten Betriebsrates am 07.04.2014 sei es bislang nicht zur wirksamen Neuwahl eines Betriebsrates gekommen. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.05.2014 den Antrag abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf II. der erstinstanzlichen Ausführungen (Bl. 70 ff. d. A.).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er meint, er habe ein Zutrittsrecht, weil die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam sei. Der am 14.05.2014 ordnungsgemäß gewählte Betriebsrat sei im Vorfeld nicht beteiligt worden. Auch liege kein Kündigungsgrund vor.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.05.2014 - 2 BVGa 5/14 - abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, den Zutritt des Antragstellers Y in den Betrieb "In der...

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