Leitsatz (redaktionell)

Das Unterlassen der Einberufung von Betriebsversammlungen und der Erstattung von Tätigkeitsberichten während eines längeren Zeitraumes entgegen der Vorschrift des BetrVG 1952 § 42 Abs 1 stellt regelmäßig eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats iS des BetrVG 1952 § 23 Abs 1 dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518980

DB 1959, 1227 (LT1)

WA 1959, 190 (LT1)

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