Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltzahlung an Feiertagen. dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers im Schichtdienst an einem Feiertag. öffentlicher Nahverkehr
Leitsatz (amtlich)
Die dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers im Schichtdienst an einem Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG nur dann aus, wenn sich die dienstplanmäßige Freistellung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.
Normenkette
EFZG § 2 Abs. 1, § 12; GewO § 106 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 2 Ca 3252/03) |
Tenor
führende Parallelsache zu 18 Sa 1263/04 und 18 Sa 1403/04
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.01.2004 – 2 Ca 3252/03 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Stundenkonto des Klägers 46,2 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 98 % und dem Kläger zu 2 % auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei der Jahressollarbeitszeit.
Der am 17.09.1960 geborene Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Stadtbahnfahrer beschäftigt. Sein Monatsdurchschnittsverdienst beträgt ca. 2.500,– EUR brutto bei einer Jahressollarbeitszeit von 2.008,80 Stunden. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Sie beschäftigt 182 Bus- und Stadtbahnfahrer. Bis zum 31.03.2003 kamen die tariflichen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung. Seit dem 01.04.2003 gelten die tariflichen Vorschriften des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV-N NRW).
Bereits seit Jahren ordnet die Beklagte die bei ihr beschäftigten Fahrer den sogenannten Gruppen „kleiner Dienstplan” und „großer Dienstplan” zu. Die dem kleinen Dienstplan zugeordneten Mitarbeiter werden niemals an Samstagen, Sonntagen oder Wochenfeiertagen zum Dienst eingeteilt. Sie haben an solchen Tagen vielmehr immer dienstfrei. Dafür sind die Schichten, die ihnen zugeteilt werden, teilweise für sie ungünstig, z.B. geteilt. Die Zuteilung zum kleinen Dienstplan erfolgt auf eine Bewerbung von Arbeitnehmern des großen Dienstplans hin durch eine Entscheidung der Beklagten, die diese Entscheidung dann dem Fahrdienstleiter und dem betroffenen Arbeitnehmer mitteilt. Eine schriftliche Mitteilung über die Zuordnung erhalten die Arbeitnehmer des kleinen Dienstplans nicht.
Von den 182 bei der Beklagten beschäftigten Fahrern sind 42 dem kleinen Dienstplan zugeordnet, so auch der Kläger seit einigen Jahren. Die Zuordnung geschah auf seinen Wunsch. Die Nachfrage der Mitarbeiter auf Zuordnung zu dem kleinen Dienstplan übersteigt das diesbezügliche Stellenangebot.
An Wochenenden und Feiertagen ist der Personaleinsatzbedarf geringer wegen des geringeren Beförderungsbedarfs.
Die Zuordnung der Mitarbeiter zu dem kleinen Dienstplan und großen Dienstplan erfolgte mit Zustimmung des Betriebsrats.
In den Monaten April bis Juni 2003 fielen sechs gesetzliche Feiertage auf Wochentage (Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam). An diesen Tagen hatte der Kläger dienstfrei. Für diese Tage wurden seinem Jahresstundenkonto keine Arbeitszeiten gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 03.07.2003, wegen dessen Inhalts auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen wird, hat der Kläger eine entsprechende Stundengutschrift geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
Er könne für die Wochenfeiertage in der Zeit April bis Juni 2003 eine entsprechende Gutschrift auf seinem Jahresarbeitszeitkonto beanspruchen. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung über die Vergütung von Feiertagen im Entgeltfortzahlungsgesetz.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinem Stundenkonto insgesamt 48 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:
Der Kläger könne für Wochenfeiertage keine Gutschrift auf seinem Jahresarbeitszeitkonto beanspruchen. Der Kläger sei nämlich von der Arbeitspflicht an Feiertagen nicht infolge des Feiertags, sondern allein aufgrund der Dienstplangestaltung befreit. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz könne sie als Verkehrsbetrieb die Fahrer auch am Wochenende und an Wochenfeiertagen einsetzen. Der Nichteinsatz des Klägers resultiere allein aus der gewählten Dienstplangestaltung.
Durch Urteil vom 27.01.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 661,92 EUR festgesetzt und die Berufung für den Kläger zugelassen.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, gestützt auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2000 – 6 AZR 338/99 –, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Entgeltzahlung ...