Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Verschwiegenheitsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen ist nur wirksam, wenn und soweit dies durch die Belange des Betriebes gerechtfertigt ist. Fehlt es daran, ist die Vereinbarung gemäß § 138 BGB unwirksam (Fall der übermäßigen Vertragsbindung).

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 11.08.1988; Aktenzeichen 3 Ga 23/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442327

DB 1989, 783-784 (LT1)

ARST 1989, 198-198 (L1)

ASP 1989, 132 (K)

Gewerkschafter 1989, Nr 7, 39-39 (T)

Bibliothek, BAG (LT1)

DuD 1990, 645-646 (LT1)

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