Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Verschwiegenheitsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen ist nur wirksam, wenn und soweit dies durch die Belange des Betriebes gerechtfertigt ist. Fehlt es daran, ist die Vereinbarung gemäß § 138 BGB unwirksam (Fall der übermäßigen Vertragsbindung).
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 11.08.1988; Aktenzeichen 3 Ga 23/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 442327 |
DB 1989, 783-784 (LT1) |
ARST 1989, 198-198 (L1) |
ASP 1989, 132 (K) |
Gewerkschafter 1989, Nr 7, 39-39 (T) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
DuD 1990, 645-646 (LT1) |
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