Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarte Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses und Schriftformerfordernis
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses nicht schriftlich abgeschlossen worden, so ist diese gemäß §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 BGB rechtsunwirksam und hat nach §§ 21, 16 S.1 TzBfG den unbedingten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Folge.
Normenkette
TzBfG §§ 21, 14 Abs. 4, § 16 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 05.06.2002; Aktenzeichen 2 Ca 224/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.06.2002 – 2 Ca 224/02 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbedingtes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Feststellungsverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maurer weiterzubeschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie darum, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Weiterbeschäftigung des Klägers fortbesteht.
Der am 10.10.1962 geborene Kläger ist seit dem 10.04.2000 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Arbeitsentgelt von zuletzt 2.362,62 EUR brutto. Bei der Beklagten, die etwa 35 Mitarbeiter beschäftigt, ist ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger ist verheiratet und hat ein Kind.
Am 25.01.2002, einem Freitag, war der Kläger zusammen mit seinem Vorgesetzten, dem Zeugen M4xxxxx, auf der Baustelle der Firma R4xxxxx in Löningen eingesetzt. Hier kam es im Verlauf des Vormittags zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, in der der Kläger nach den Angaben der Beklagten dem Zeugen M4xxxxx jedoch Schläge angedroht haben soll. Danach arbeiteten sowohl der Zeuge M4xxxxx als auch der Kläger bis ca. 12.00 Uhr weiter und fuhren anschließend gemeinsam zum Betriebssitz der Beklagten zurück. Hier unterrichtete der Zeuge M4xxxxx die Geschäftsleitung über diesen Vorfall. An einer, für Montag, den 28.01.2002 geplanten Aussprache zur Klärung des Sachverhaltes nahm der Kläger nicht teil, da er an diesem Tag arbeitsunfähig war. Nach Erörterung des Sachverhalts unter Beteiligung des Betriebsratsvorsitzenden J1xxxxx beschloss die Beklagte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß zu kündigen, worüber sie den Betriebsrat mit Anhörungsschreiben vom 28.01.2002 (Bl. 47 d.A.) unterrichtete. Nachdem der Betriebsrat am 05.02.2002 mitgeteilt hatte, dass er die beabsichtigte Kündigung zur Kenntnis genommen habe, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 08.02.2002 zum 26.02.2002. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner am 15.02.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.
Der Kläger war bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 26.02. und darüber hinaus arbeitsunfähig krank. Im Anschluss daran trat er seinen zuvor bereits für Anfang März 2001 geplanten Urlaub an. Nach Rückkehr aus dem Urlaub meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt, wo ihm erklärt wurde, dass er seine Arbeit anbieten müsse. Aufgrund dieses Arbeitsangebots des Klägers wurde er ab dem 18.03.2001 von der Beklagten zur Abwendung des Annahmeverzugsrisikos weiterbeschäftigt, allerdings nicht mehr in seiner alten Kolonne, sondern im Bereich Tief- und Hochbau und im Lager eingesetzt.
Durch Urteil vom 05.06.2002 hat das Arbeitsgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung sei aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Androhung von Gewalt eines Arbeitnehmers gegenüber seinen Vorgesetzten stelle eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die geeignet sei, auch eine so einschneidende Maßnahme wie den Ausspruch einer verhaltensbedingten fristgemäßen Kündigung zu rechtfertigen. Es gehöre zu den unverzichtbaren Voraussetzungen der täglichen Zusammenarbeit im Betrieb, dass sie frei von jeglicher Androhung oder gar Anwendung körperlicher Gewalt bleibe. Wer sich darüber hinwegsetzt, verletze selbstverständliche arbeitsvertragliche Pflichten, die so schwerwiegend seien, dass eine Abmahnung entbehrlich sei. Bei Androhung von Gewalt durch einen Arbeitnehmer gegenüber einem Vorgesetzten könne dieser nicht mit einer Billigung seines Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber rechnen. Der Zeuge M4xxxxx habe einen solchen eine fristgemäße Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigenden Sachverhalt glaubhaft bekundet. Auch wenn zugunsten des Klägers im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, dass seine Aus...