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LAG Hamm Urteil vom 25.02.2014 - 14 Sa 1174/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des freien zu besetzenden Arbeitsplatzes i.S. von § 9 TzBfG. Anspruch eines Arbeitnehmers auf Aufstockung der Arbeitszeit bei Besetzung eines Stamm- oder Dauerarbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Stamm- oder Dauerarbeitsplatz, auf dem ständig ein Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, ist ein freier zu besetzender Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG.

 

Normenkette

TzBfG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 25.07.2013; Aktenzeichen 4 Ca 907/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25. Juli 2013 (4 Ca 907/13) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Erhöhung der Arbeitszeit auf wöchentlich 37 Stunden bei entsprechender Mehrvergütung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 anzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Aufstockung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG.

Die 1960 geborene Klägerin ist seit dem 26. Mai 2000 bei der Beklagten als Arbeiterin tätig. Bis zum 14. Mai 2012 betrug die regelmäßige Arbeitszeit 37 Wochenstunden zu einem Bruttostundenlohn von 8,23 Euro. Mit Wirkung ab dem 15. Mai 2012 vereinbarten die Parteien eine Reduzierung der Arbeitszeit, um bei gleichem Stundenlohn eine Vergütung von maximal 400,00 Euro zu erreichen, wegen der Einzelheiten des "Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte" vom 11. Mai 2012 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 12 f. d. A.) verwiesen. Im Dezember 2012 bat die Klägerin die Beklagte, ab Januar 2013 wieder in Vollzeit beschäftigt zu werden. Die Beklagte lehnte dies im Januar 2013 ab. Die Klägerin wiederholte ihre Bitte mit Schreiben der jetzigen...

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