Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
außerordentliche Kündigung. Eigentumsdelikt. Diebstahl. Unterschlagung. geringwertige Sache. Unterschrift. Kündigungsschreiben. Zustimmung. Betriebsrat. Niederlegung. Betriebsratsamt
Leitsatz (redaktionell)
1. Versuchte und vollendete Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Die Niederlegung des Betriebsratsamts kann formlos durch eine hinreichend bestimmte empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Betriebsrat erfolgen. Zuständig für den Empfang der Erklärung des Betriebsratsmitglieds ist der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter.
Normenkette
BGB §§ 626, 623; BetrVG §§ 103, 24 Nr. 2; StGB § 246
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1190/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.12.2003 – 1 Ca 1190/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung; der Kläger begehrt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Der am 28.12.1950 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, einem Betrieb mit rund 56 Beschäftigten, unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.04.1973 als Elektrotechniker beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttoverdienst beläuft sich auf 3.400,00 EUR. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 21.05.2003 zugrunde, auf dessen Inhalt als Anlage zum Klägerschriftsatz vom 11.06.2003 Bezug genommen wird (Bl. 4 ff. d.A.).
Der Kläger ist der Vorsitzende des im Jahre 2002 gewählten fünfköpfigen Betriebsrates. Er ist als Einkäufer der Beklagten unter anderem zuständig für die Bestellung von Verbrauchsgütern. Am 28.04.2003 bestellte er bei der Firma H5xxxxxx Aderendhülsen und Kabelbinder. Zum Lieferumfang gehörte – wie von der Firma H5xxxxxx im Rahmen einer Werbeaktion angepriesen – jeweils ein DVD-Player der Marke Yamakawa 215-5.1 im damaligen Neuwert von ca. 30,00 EUR bis 40,00 EUR. Auf dem Bestellformular (Bl. 47 d.A.), das vom Zeugen W3xxx freigegeben wurde, war die Farbe der Aderendhülsen angegeben, nicht jedoch diejenige der Kabelbinder, die der Kläger in der Farbe „natur” bestellte. Ein Hinweis auf die Lieferung von DVD-Playern befand sich dort nicht. Auf dem Bestellschein fertigte der Kläger unten rechts einen handschriftlichen Zusatz folgenden Inhalts:
„Versandadresse:
G2xxxx W4xxxxxx
W1xxxxxx-W2xxxxxxxxxxx GmbH
B2xxxxxxxxxxxxx D3xx 81
43xxx N1xxxxxxxxxx”
Die Lieferung erfolgte am 30.04.2003. Der Lieferschein vom 29.04.2003 (Bl. 48 d.A.) enthält unter anderem die Angabe über die Lieferung von zwei DVD-Playern. Der Kläger nahm einen Lieferschein zu seinen Unterlagen. Auf diesem Exemplar war die Zeile betreffend die Lieferung der beiden DVD-Player geschwärzt (Bl. 50 d.A.).
Am Mittwoch, den 28.05.2003, wurde der Kläger von der Beklagten im Beisein der Zeugen I1xxx, V2xxxxxxx, R2xxxxx und W3xxx nach dem Verbleib der DVD-Player befragt. Er erklärte, er habe sie mit nach Hause genommen. Die Beklagte fertigte sodann ein Schreiben an den Betriebsrat mit Datum vom 28.05.2003, das mit dem Worten „Wir bitten um Stellungnahme nach § 102 BetrVG” endete. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die mit Klägerschriftsatz vom 26.08.2003 eingereichte Kopie verwiesen (Bl. 44 f. d.A.).
In einer nachfolgenden Anhörung durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden A2xxx und das Betriebsratsmitglied M4xxxx gab der Kläger wiederum die Erklärung ab, er habe die DVD-Player mit nach Hause genommen. Die weiteren Einzelheiten der Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten und dem Betriebsrat sind zwischen den Parteien streitig.
Noch am Abend des 28.05.2003 teilte der Kläger dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden A2xxx telefonisch mit, seine Erklärungen zum Verbleib der DVD-Player seien falsch gewesen. Einer der beiden Player sei ihm gestohlen worden, der zweite befände sich in einem einseitig verschlossenen Schiebetürenschrank in seinem Büro.
Auf Initiative der Betriebsratsmitglieder A2xxx und M4xxxx wurde ein Besichtigungstermin mit dem Zeugen W3xxx vereinbart. Am 30.05.2003 gegen 15.00 Uhr nahm man den einseitig verschlossenen, doppelflügigen Schiebetürenschrank im Büro des Klägers in Augenschein. Insoweit wird verwiesen auf die mit Beklagtenschriftsatz vom 18.11.2003 eingereichten fotografischen Abbildungen (Bl. 160 ff. d.A.).
Am Montag, den 02.06.2003, bat der Kläger die Zeugen L1xxxxx und K2xxx in sein Büro, öffnete den Schiebetürenschrank und zeigte den Zeugen einen im oberen Regal rechts an der Schrankaußenwand hochkant stehenden DVD-Player-Karton.
Der nach der Wahl im Jahre 2002 gebildete fünfköpfige Betriebsrat der Beklagten setzte sich zusammen aus dem Kläger und den weiter...