Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Betriebsrat
Leitsatz (amtlich)
Abgrenzung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts zwischen Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG und Tätigkeit als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 80 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 2 BV 181/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.08.2006 – 2 BV 181/06 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Bestellung des Rechtsanwalts I, der den Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren vertritt, als Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG im Umfang mit mindestens 5 Stunden á 150,00 EUR zuzustimmen.
Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens und des Verfahrensganges wird zunächst entsprechend § 69 ArbGG auf I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.08.2006 den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 07.09.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am Montag, den 09.10.2006, Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 21.11.2006 begründet. Er wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Vorgänge im Betrieb als Betriebsänderung einzuschätzen, sei unproblematisch und für den Antragsteller in jedem Falle erkennbar. Die Abgrenzung zwischen einer normalen Umstrukturierung und einer Betriebsänderung – so der Antragsteller – gehöre zu einer rechtlichen schwierigen Materie, welches nun wirklich keiner näheren Ausführung bedürfe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller neu gewählt worden sei und zwei der drei Mitglieder erstmalig im Gremium seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die weitgehenden Konsequenzen und zu treffenden Maßnahmen, welche eine Betriebsänderung für die Belegschaft und für den Betriebsrat mit sich bringe, bekannt seien. Hier seien Entscheidungshilfen von Nöten.
Fehlerhaft seien auch die Ausführungen der ersten Instanz, dass noch zu verhandelnde Auskunftsansprüche der Hinzuziehung eines Sachverständigen widersprächen. Dem Antragsteller hätten bestimmte Informationen vorgelegen. Dass diese nicht ausreichend gewesen seien, stehe auf einem anderen Blatt. Allein aus den schon vorliegenden Informationen sei der Antragsteller zu der Annahme gelangt, dass eine Betriebsänderung vorliegen könne. Der Antragsteller trägt sodann – rein informatorisch – zu den Maßnahmen der Antragsgegnerin nach dem Termin in erster Instanz und zu den Informationsansprüchen vor, um die es in dem von der ersten Instanz angesprochenen Verfahren gehe. Insoweit wird auf Blatt 153 – 157 der Akten Bezug genommen.
Zum Stundenumfang trägt der Antragsteller weiter vor, es sei nie beabsichtigt gewesen, dass der zu beauftragende Sachverständige nach B fahre. Insofern fielen auch keine Reisekosten oder sonstiges an.
Sofern das Arbeitsgericht vermisst habe, dass der Umfang hinreichend dargelegt sei, verweist der Antragsteller auf seinen Einschätzungsspielraum. Die Information werde mit ca. ein- bis zwei Stunden angesetzt, die Bearbeitung einschließlich der Fertigung eines Gutachtens mit zwei- bis drei Stunden, die Besprechung des Ergebnisses mit ein- bis zwei Stunden, die Minimalvariante bestehe daher aus ca. 4 Stunden, die Maximalvariante aus ca. 7 Stunden.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2007 (Bl. 172 d. A.) trägt der Antragsteller weiter vor, sein Prozessbevollmächtigter habe seine Stundenaufstellung überprüft, dabei sei festgestellt worden, dass lediglich 4 Stunden dem Vorgang „Beratung des Betriebsrats wegen Betriebsänderung” eindeutig zuzuordnen sei. Wegen der Vielzahl der Verfahren und doppelter Einschlägigkeit bleibe es bei diesem Umfang. Doppelt einschlägig seien z. B. Besprechungen mit dem Antragsteller, Recherche von Unterlagen und Vorbereitungen von Schriftsätzen, die teilweise den gerichtlich verfolgten Informationsanspruch des Antragstellers beträfen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.08.2006 – 2 BV 181/06 – abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Hinzuziehung des Sachverständigen Rechtsanwalt I, I zu vier Stunden á 150,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Sie verweist darauf, dass der Antragsteller es seit August 2006 auf 11 Verfahren gebracht habe. Das vorliegende Verfahren sei auch in der Beschwerdeinstanz mutwillig. Der Antragstellerbevollmächtigte wolle einfach nur, mit möglichst vielen Gebührenansprüchen gegen die Antragsgegnerin ins Rennen gehen.
Im Übrigen habe der Antragsteller am 10.07.2006 erklärt, dass er in der geplanten Maßnahme eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG sehe.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen ge...