Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder. Wahl von Mitgliedern eines Betriebsausschusses. Bestimmung der in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder. Bestimmung des in den Gesamtbetriebsrat entsandten Beamtenvertreters. Ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem Verstoß gegen die Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrVG in entsprechender Anwendung.

2. Ausweislich des Wortlauts des § 32 PostPersRG muss ein Vertreter der Beamten den in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitgliedern angehören. Die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder bestimmt der Betriebsrat durch Beschluss des Plenums. Dabei steht der Beamtengruppe ein Vetorecht zu. Allerdings greift diese Regelung erst ein, wenn in den Gesamtbetriebsrat mehr als nur ein Mitglied zu entsenden ist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 19, 29 Abs. 2 S. 6, §§ 38, 27 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 47 2. Hs; PostPersRG § 32

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen 1 BV 41/10)

 

Tenor

1) Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) – 10) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.09.2010 – 1 BV 41/10 – wird zurückgewiesen.

2) Die Anträge zu 3., 16. und 17. der Beteiligten zu 1) – 3) aus dem Schriftsatz vom 10.01.2011 werden zurückgewiesen.

3) Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich des Antrags zu 5. zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der internen Wahlen des Beteiligten zu 4).

Die Beteiligten zu 1) – 3) – Antragsteller – sind Mitglieder des Betriebsrats der Zentrale der D. P. A.. Sie machen die Unwirksamkeit verschiedener interner Wahlen des Betriebsrats geltend. Die Beteiligten zu 5) – 10) sind weitere Betriebsratsmitglieder, die von den Wahlen unmittelbar betroffen sind. Die Beteiligte zu 11) ist die Arbeitgeberin.

Die Beteiligte zu 11) unterhält am Standort der Zentrale in B. einen Gemeinschaftsbetrieb mit der P. D. G. Für diesen Gemeinschaftsbetrieb ist der Beteiligte zu 4) (im Folgenden Betriebsrat) aufgrund der Betriebsratswahl vom 26. – 28. April 2010 gewählt worden. Dem Betriebsrat gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus zwei Vorschlagslisten an. Auf die Vorschlagliste 1 „v.d für Alle” entfielen 10 Sitze, auf die Vorschlagsliste 2 „Die Gute Wahl” 4 Sitze. Bei der Gruppe der Beamtinnen und Beamten wurde eine Persönlichkeitswahl durchgeführt. Gewählt wurde der Beteiligte zu 3), der für die Vorschlagsliste „Die Gute Wahl” kandidierte. Die Betriebsratswahl wurde nicht angefochten. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand am 5. Mai 2010 statt. In dieser Sitzung wurde der Beteiligte zu 5) als Vorsitzender gewählt.

Am 6. Mai 2010 fand eine Vorabfrage statt, welche ordentlichen Betriebsratsmitglieder an der Betriebsratssitzung am 11. Mai 2010 um 9.00 Uhr teilnehmen könnten. Auf diese Vorabfrage teilten 2 Betriebsratsmitglieder der Vorschlagsliste „Die Gute Wahl” mit, dass sie wegen Urlaubs privat verhindert seien. Mit E-Mail vom 06.05.2010, 10.20 Uhr, wurde bei dem Ersatzmitglied V. H. durch den Betriebsrat angefragt, ob sie als Vertretung an der Betriebsratssitzung am 11. Mai 2010 teilnehmen könne. Sie teilte mit, sie könne an der Betriebsratssitzung um 10.30 Uhr teilnehmen, nicht jedoch um 9.00 Uhr (E-Mail 06.05.2010, 10.25 Uhr). Die Sekretärin des Betriebsrats erwiderte um 11.03 Uhr, dass sie Frau H für die Betriebsratssitzung um 10.30 Uhr eingetragen habe und bat um Mitteilung des Verhinderungsgrundes. Frau H teilte dazu um 11.08 Uhr mit, dass sie den Morgenkommentar der Research-Webseite eintragen müsse und die Daten nach 9.00 Uhr kämen. Auf ihre Nachfrage hin teilte die Sekretärin des Betriebsrats mit, dass die Unterlagen zur Betriebsratssitzung morgen mit der ersten Post versandt würden (E-Mail von 12.04 Uhr). Als weiteres Ersatzmitglied wurde Frau B.-R. mit E-Mail vom 07.05.2010 (8.57 Uhr) angefragt. Diese antwortete um 9.52 Uhr, dass sie gerne teilnehmen würde, aber ein Workshop „Optimierung Kundenkommunikation” von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr angesetzt sei, an dem sie zwingend teilnehmen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Workshops wird auf die Anlagen AST 35, 36 Bl. 413 – 432 d. A. verwiesen. Weitere Ersatzmitglieder lud der Betriebsrat nicht ein. An der Betriebsratssitzung am 11. Mai 2010 nahmen 14 von 15 Betriebsratsmitgliedern teil, darunter 3 Ersatzmitglieder einschließlich Frau H, die ab 9.37 Uhr anwesend war. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgte per Mail vom 07.05.2010, 11.28 Uhr. Unter dem Tagesordnungspunkt „5. Einzelthemen” wird auf eine Anlage verwiesen. Aus der Anlage geht hervor, dass unter diesem Tagesordnungspunkt die Wahl der Freistellungen gemäß § 38 BetrVG (5.1), Beratung mit dem Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG (5.1.1), die Wahl der Ausschussmitglieder für den Betriebsausschuss gemäß § 27 BetrVG (5.2), die Entsendung von 2 BR-Mitgliedern und deren Vertreter in den Gesamtbetriebsrat der P. D. G. (5.3) und die Wahl der/des o...

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