Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung einer Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat hat Anspruch auf Durchführung der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen.
2. Zu dieser Durchführungspflicht gehört bei einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an die festgelegten Arbeitszeitgrenzen halten.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 28.10.2008; Aktenzeichen 16 BV 77/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2008 – 16 BV 77/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin aus der Betriebsvereinbarung der Betriebspartner vom 24.04.2008 über die Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin amtierende Betriebsrat. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft, die als Europazentrale für einen Automobilhersteller Vertrieb und Marketing übernimmt und zwischen 70 und 90 Arbeitnehmern beschäftigt.
Die Beteiligten hatten bereits 1998 eine Betriebsvereinbarung den Arbeitszeitrahmen mit einem frühestmöglichen Beginn um 7.30 Uhr und einem letztmöglichen Ende der Arbeitszeit um 19.30 Uhr vereinbart (Bl. 5 – 8 d.A.). Dabei hatten die Beteiligten bereits in den Jahren 2007 und 2008 Streit darüber, ob die Antragsgegnerin ausreichende Maßnahmen ergriffen hatte, um zu verhindern, dass Mitarbeiter auch nach Ende der Betriebsvereinbarung festgeschriebenen Arbeitsendzeit noch Arbeitsleistungen für die Antragsgegnerin erbrachten.
Unter dem 24.04.2008 schlossen die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit, die ab dem 01.06.2008 in Kraft trat (Text der Betriebsvereinbarung Bl. 36 ff. d. A.
In dieser Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass die Arbeitszeit morgens frühestens ab 7.00 Uhr begann und abends spätestens um 19.30 Uhr endete. Abweichungen waren mit vorheriger Zustimmung des Antragstellers möglich.
Nachdem verschiedentlich Arbeitnehmer das abendliche Arbeitszeitende überschritten hatten, richtete die Antragsgegnerin mit Rundschreiben vom 08.09.2008 (Bl. 143 d. A.) die Aufforderung an alle Arbeitnehmer, sich an die mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeitgrenzen zu halten.
Im September 2008 kam es zu weiteren 4 Verstößen im Hinblick auf die vereinbarte Arbeitszeit.
Aufgrund des daraufhin von dem Antragsteller eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28.10.2008 beschlossen:
- Der Arbeitgeberin wird untersagt, die Arbeit von Arbeitnehmern in ihrem Betrieb in B morgens vor 7.00 Uhr oder abends nach 19.30 Uhr entgegenzunehmen, ohne dass der Betriebsrat der abweichenden Arbeitszeit zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
- Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000,– EUR angedroht.
Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde der Antragsgegnerin.
Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Antragsgegnerin vor, die Arbeitszeitverstöße der Mitarbeiter könnten der Antragsgegnerin nicht angelastet werden. Die Antragsgegnerin habe deutlich gemacht, dass sie die Verstöße nicht hinnehme. Das von ihr verfasste Rundschreiben vom 08.09.2008 bringe dies deutlich zum Ausdruck. Bei den Verstößen habe es sich lediglich um Einzelfälle gehandelt. Die Abteilungsleiter hätten von der Antragsgegnerin die Weisung erhalten, Verstöße gegen die vereinbarten Arbeitszeiten sofort zu rügen. Die weitere Mitteilung im Juni 2009 (Bl. 191 d.A.) an alle Arbeitnehmer sei eine ausreichende Reaktion auf die Überschreitungen gewesen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts sei darüber hinaus fehlerhaft, weil der Beschluss über den gestellten Antrag hinausgehe. Das Arbeitsgericht habe nicht nur die Duldung von Arbeit außerhalb der mit dem Antragsteller vereinbarten Arbeitszeiten untersagt, sondern auch die Entgegennahme dieser Arbeit. Die Anweisungen und Mitteilungen der Antragsgegnerin seien ausreichend gewesen, um weitere Verstöße zu verhindern. Nicht zugemutet werden können der Antragsgegnerin, aus diesem Grund Abmahnungen und Kündigungen auszusprechen.
Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht am 18.01.2010 in Frage gestellt, dass der Antragsteller in ordnungsgemäßer Weise die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen habe, insbesondere dass zu der entsprechenden Betriebsratssitzung ordnungsgemäß eingeladen worden und mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Arbeitsgerichts,
die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und stellt ferner vorsorglich den Antrag,
der Ant...