Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsetzung einer Einigungsstelle mangels Einigung über die Dienstpläne als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit
Leitsatz (amtlich)
Auch in Eilfällen keine Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle vor formeller Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungsbeschlusses
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1, 2, 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 03.05.2024; Aktenzeichen 13 BV 70/24) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 - 13 BV 70/24 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Festlegung der Dienstpläne"
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für die Kalenderwoche KW 21 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (B), 485 (N), 562 (H B), 842 (H E), 1034 (H P), 1069 (Br Wa), 1336 (Ha), 1415 (G),1638 (R), 2124 (Br We), 744 (Ki)
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sowie für die Kalenderwoche KW 22 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (B), 485 (N), 562 (H B), 842 (H E), 1034 (H P), 1069 (Br Wa), 1336 (Ha), 1415 (G),1638 (R), 2124 (Br We), 744 (Ki)
wird Herr Richter am Arbeitsgericht a.d.st.V.e.D. Dr. B H, Arbeitsgericht A, bestellt.
Die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils zwei pro Seite festgesetzt.
Im Übrigen werden die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin ist ein Sportmode-Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in K und ca. 85 Filialen in Deutschland. Am 13.04.2024 übersandte sie dem in H residierenden Regionalbetriebsrat Nord die Personaleinsatzplanung für ihre norddeutschen Filialen hinsichtlich der Kalenderwochen 19 bis 22 mit der Bitte um Zustimmung. Nach Verweigerung der Zustimmung am 23.04.2024 hat die Arbeitgeberin am 24.04.2024 bei dem Arbeitsgericht Köln das vorliegende Verfahren auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Beisitzerzahl anhängig gemacht.
Das Arbeitsgericht hat den Anhörungstermin zunächst auf den 07.05.2024, 14:30 Uhr, anberaumt und den Termin sodann auf Antrag der Arbeitgeberin auf den 03.05.2024, 14:30 Uhr, vorverlegt.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 rügte der in Berlin ansässige Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 02.05.2024 beantragte er die Verlegung des vorverlegten Anhörungstermins unter Hinweis auf die wegen des Maifeiertags nicht gewahrte Einhaltung der 48-stündigen Einlassungs- und Ladungsfrist. Dabei teilte er mit, dass der Betriebsrat die Umladung erst am 30.04.2024 gegen 18.00 Uhr erhalten habe.
Im Anhörungstermin am 03.05.2024 hat der für den Betriebsrat allein erschienene Betriebsratsvorsitzende die Rüge der nicht gewahrten Einlassungsfrist aufrechterhalten. Das Arbeitsgericht hat sodann den Anhörungstermin in Anwesenheit der Erschienenen durch einen verkündeten Beschluss auf 18.00 Uhr am selben Tag verlegt.
Zum Anhörungstermin um 18:00 Uhr ist für den Betriebsrat niemand erschienen. Mit einem am Ende des Sitzungstages verkündeten Beschluss hat sich das Arbeitsgericht für örtlich zuständig erklärt. Mit einem weiteren am Ende des Sitzungstags verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin Rechtsanwalt S P zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Festlegung der Dienstpläne"
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für die Kalenderwoche KW 19 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (B), 485 (N), 562 (H B), 842 (H E), 1034 (H P), 1069 (Br Wa), 1336 (Ha), 1415 (G),1638 (R), 2124 (Br We), 744 (Ki) sowie
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für die Kalenderwoche KW 20 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (B), 485 (N), 562 (H B), 842 (H E), 1034 (H P), 1069 (Br Wa), 1336 (Ha), 1415 (G),1638 (R), 2124 (Br We), 744 (Ki) sowie
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für die Kalenderwoche KW 21 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (B), 485 (N), 562 (H B), 842 (H E), 1034 (H P), 1069 (Br Wa), 1336 (Ha), 1415 (G),1638 (R), 2124 (Br We), 744 (Ki) sowie
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für die Kalenderwoche KW 22 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (B), 485 (N), 562 (H B), 842 (H E), 1034 (H P), 1069 (Br Wa), 1336 (Ha), 1415 (G),1638 (R), 2124 (Br We), 744 (Ki)
bestellt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite festgesetzt.
Noch vor der am 07.05.2024 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Betriebsrat lud Rechtsanwalt P die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 03.05.2024, 20:46 Uhr, versandten E-Mail-Schreiben zur Sitzung der Einigungsstelle am 04.05.2024 um 13:00 Uhr in seine Kanzleiräumlichkeiten in O ein.
Mit E-Mail-Schreiben vom 04.05.2024, 13.24 Uhr, teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats dem Einigungsstellenvorsitzenden und den Vertretern der Arbeitgeberseite mit, dass von Seiten des Betriebsrats niemand an der Einigungsstellensitzung teilnehmen könne. Zudem wies er darauf hin, dass er im Auftrag des Betriebsrats sogleich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerich...