Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 03.02.1998; Aktenzeichen 5 Ca 1652/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 5 Ca 1652/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte ist eine politische Stiftung, die zur Durchführung von Auslandsprojekten Auslandsmitarbeiter jeweils befristet vor Ort beschäftigt, darunter seit 1978 den Kläger, und zwar ausschließlich in Ägypten; ein Inlandseinsatz des Klägers war vertraglich ausgeschlossen. Die Zeitverträge wurden jeweils verlängert – zuletzt mit „Auslandsdienstvertrag” vom 10.12.1992 bis Ende 1997. Vertraglich war die Geltung der Tarifverträge für die politischen Stiftungen (Mantel-, Vergütungs- und Versorgungstarifvertrag) vereinbart.
Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht, abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter, beruft sich auf zwei Entscheidungen des BAG (v. 04.04.1990 und 01.12.1993 – 7 AZR 29/89 und 7 AZR 59/93) und meint, die hier vereinbarte Befristung umgehe das Kündigungsschutzgesetz, weil dieses kraft Gesetzes auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Dies folge aus Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 a.E. EGBGB, wonach zur Ermittlung des anwendbaren Rechts die „Gesamtheit der Umstände” zu prüfen seien; diese spräche hier für deutsches Recht. Zudem sei das deutsche Recht arbeitsvertraglich vereinbart. Sein Arbeitsbereich in Ägypten habe sich zwar verkleinert, sei aber nicht entfallen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 31.12.1997 hinaus ein unbefristetes Anstellungsverhältnis besteht.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angegriffene Entscheidung mit Rechtsausführungen. Zudem beruft sie sich auf § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG, um die Unanwendbarkeit des KSchG auf das vorliegende Arbeitsverhältnis darzutun.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung an, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:
Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, daß die von der Rechtsprechung entwickelte Kontrolle einer gem. § 620 Abs. 1 BGB grundsätzlich wirksamen Befristung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr besteht, daß durch die vereinbarte Befristung das Kündigungsschutzgesetz umgangen wird und daß diese Umgehungsgefahr voraussetzt, daß das Kündigungsschutzgesetz von Hause aus also zwingend und kraft Gesetzes – auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, während eine lediglich vereinbarte Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes insoweit nicht ausreicht (LAG Köln, Urteil vom 10.03.1995 – 13 Sa 842/94 in NZA-RR 1996, 202 = ZTR 1996, 130 ≪L≫). Da die Entscheidung den Parteien bekannt ist, kann auf sie samt ihrer Begründung verwiesen werden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, daß auf das vorliegende Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht kraft Gesetzes – d. h. ohne die von den Parteien getroffene Rechtswahl – anwendbar wäre, weil ohne die getroffene Rechtswahl ägyptisches Recht angewandt werden müßte. Das folgt aus Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, weil der Kläger in Ägypten „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet” hat. Zu Unrecht beruft sich der Kläger demgegenüber auf Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 a.E. EGBGB, weil die gesamte Ziffer nur für den Arbeitnehmer gilt, der „seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet”, was unstreitig auf den Kläger nicht zutrifft. Dieser Geltungsbereich der Nummer 2 a.a.O. folgt zwingend aus ihrem Wortlaut, denn ihr zweiter Teil („es sei denn, daß…”) nimmt einen Teil aus der voranstehend beschriebenen Menge aus. Zu diesem Regelfall muß ein Arbeitnehmer zunächst einmal gehören, bevor er sich zu der entsprechenden Ausnahme rechnen kann.
Die Gefahr einer Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes bestünde allerdings dann, wenn dieses Gesetz zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) i.S.v. Art. 6 EGBGB gehörte oder zu den Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend i.S.d. Art. 34 EGBGB regeln. Dies ist jedoch nicht der Fall (BAG, Urteil vom 24.08.1989 – 2 AZR 3/89 in AP Nr. 30 zu Internat. Privatrecht Arbeitsrecht – 4. Leitsatz).
Erfolglos beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des BAG vom 04.04....