Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerbegriff. rechtliches Interesse an der Feststellung des Arbeitnehmerstatus für zurückliegende Zeiträume
Leitsatz (amtlich)
1. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Arbeitnehmerstatus für weit in die Vergangenheit zurückreichende Zeiträume, das ausschließlich damit begründet wird, dass der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer in Anspruch nehmen will, kann nur anerkannt werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass die weiteren mit dem behaupteten Anspruch zusammenhängenden Streitfragen nach Klärung des Arbeitnehmerstatus ohne einen erneuten Rechtsstreit gelöst werden können.
2. Ist ein Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt als Sprecher und Übersetzer tätig und verfasst er daneben Beiträge für Rundfunksendungen, so kann er als Sprecher und Übersetzer in einem Arbeitsverhältnis stehen und die Autorenleistungen in freier Mitarbeit bringen. Beide Rechtsverhältnisse können gleichzeitig und nebeneinander bestehen.
Normenkette
ZPO § 256; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.10.1997; Aktenzeichen 12 Ca 3756/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 12 Ca 3756/96 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 14.05.1996 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die darüber hinausgehende Feststellungsklage wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird wegen der Zurückweisung der weitergehenden Feststellungsklage zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist, ob gegebenenfalls sein Arbeitnehmerstatus rückwirkend festzustellen und ob er im Falle der rückwirkenden Anerkennung des Arbeitnehmerstatus verpflichtet ist, an die Beklagte den Differenzbetrag zwischen den an ihn gezahlten Honoraren und den Tarifgehältern zurückzuzahlen, die er als Arbeitnehmer für eine entsprechende Tätigkeit zu beanspruchen gehabt hätte.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger, der spanischer Staatsangehöriger und Mitglied der IG M ist, war seit September 1973 mit Unterbrechnungen für die Beklagte tätig. Zunächst war er Sprecher und Übersetzer in der spanischen Redaktion in freier Mitarbeit. Am 18.06.1974 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit bis zum 30.06.1976. Danach wurde der Kläger als Redakteur unter Eingruppierung in die VerGr. V Stufe 3 des Vergütungstarifvertrages der Beklagten eingestellt. Er kündigte diesen Vertrag im Oktober 1974 fristgerecht auf, weil er eine Stelle als Lektor für die spanische Sprache und Literatur an der Universität zu K erhielt. Die Lektorentätigkeit endete im September 1982. Von 1983 bis 1986 hatte der Kläger einen Lehrauftrag an der Fachhochschule Köln, wo er an zwei Tagen in der Woche insgesamt 12 Stunden unterrichtete.
Seit September 1982 war der Kläger wiederum in wechselndem, im Einzelnen umstrittenen Umfang für die Beklagte tätig. Er wurde im täglichen Programm von I -Spanisch als Übersetzer, Adapter und Sprecher von Berichten und Kommentaren aus Politik, Wirtschaft und Sozialpolitik eingesetzt. Außerdem übersetzte und sprach er Features aus Politik und Kultur, die am Wochenende und an Feiertagen gesendet wurden. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger die für freie Mitarbeiter vorgesehenen Honorare, die nach Sendeminuten und Anzahl der übersetzten Zeilen berechnet wurden. Die Beklagte wendete den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der W auf das Vertragsverhältnis an. Sie behielt dementsprechend Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge von den Honoraren ein. Die Honorarbeträge hat der Kläger in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) nach Jahren aufgeschlüsselt. Die Beklagte hat die Höhe der Honorare für die Jahre 1992 bis 1995 bestritten. Aus der Darstellung beider Parteien ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Tätigkeitsumfang 1995 im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Jahren deutlich reduziert hat.
Die Einsätze des Klägers wurden zumindest in den ersten Jahren – genaue Angaben der Parteien dazu fehlen – jeweils telefonisch abgesprochen. Nach Zustimmung des Klägers wurde sein Name in die Dienstpläne eingesetzt, wo zuvor N.N. gestanden hatte. Nach der Darstellung der Beklagten war der Kläger 1993 beispielsweise14mal und 1994 20mal in Dienstpläne eingetragen, in den Jahren 1995 und 1996 hingegen nicht mehr. Die Übersetzungen für die aktuellen Sendungen fertigte der Kläger in den Diensträumen der Beklagten. Die Texte für die Wochenendsendungen und sonstige nicht kurzfristig vorzulegende Texte übersetzte er teilweise auch zu Hause. Ausweislich einer mit Datum vom 31.01.1984 ausgestellten Bescheinigung der Beklagten hat der Kläger seinerzeit auch Interviews und Reportagen gemacht (Bl. 9 d.A.). Darüber hinaus hat der Kläger Beiträge als Autor für die Beklagte verfasst.
Mit sein...