Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 26.11.1997; Aktenzeichen 7 Ca 10412/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.1997 – 7 Ca 10412/96 – abgeändert:
Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.11.1997 – 7 Ca 10412/96 – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 24.000,– DM nebst 4 % Zinsen auf jeweils 12.000,– DM seit dem 01.02.1996 und 01.03.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
III. Die Gerichtskosten tragen Kläger und Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger. Kläger und Beklagte zu 1) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selber.
Streitwert: 36.000,– DM.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem beendeten Vertragsverhältnis. Die Firma des Klägers („…-…”) schloß mit der zu 1) verklagten, im Jahre 1995 gegründeten, inzwischen vermögenslosen GmbH, deren Geschäftszweck auf die Entwicklung eines Franchise-Konzepts für Internet-Dienste gerichtet war, unter dem 21.12.1995 einen „Dienstleistungsvertrag”, wonach der Kläger ab 01.01.1996 „die gesamte Technik” der beklagten GmbH „eigenständig” leiten und unterstützen und sie sowie ihre Partner „in allen Fragen der Technik” gegen eine Vergütung von 12.000,– DM mtl. beraten sollte. Die zugesagte Vergütung erhielt der Kläger nicht. Er stellte daher seine Tätigkeit zum 31.03.1996 ein – nach seiner bestrittenen Behauptung unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Unter dem 26.04.1996 kündigte die Beklagte zu 1) daraufhin fristlos (Bl. 224); die Kündigung akzeptiert der Kläger zum 31.05.1996. Vorliegend fordert er die vereinbarte Vergütung für die Monate Januar bis Mai 1995 in Höhe von 12.000,– DM monatlich (= 60.000,– DM).
Darüber hinaus verlangt er für die Monate November und Dezember je 6.000,– DM (= 12.000,– DM), die ihm sein vorangehender Vertragspartner, die Fa. G. … – … (Fa. G.) – ebenfalls eine Gründung der Beklagten zu 2) und 3) mit gleichem Betriebszweck als Vergütung schuldet. Für diese Firma war der Kläger ab Januar 1995 aufgrund eines weitgehend gleichlautenden Vertrages tätig; sie geriet im Oktober 1995 in Konkurs. Der Kläger behauptet, ihr Betrieb sei von der hier verklagten GmbH (Beklagte zu 1.) übernommen worden mit der Zusage, deren Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Außer von der zu 1) verklagten GmbH fordert der Kläger die eingeklagten Beträge auch von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern der GmbH, den Beklagten zu 2) und 3), die diese Funktion bereits in der von ihnen gegründeten Fa. G. ausübten – und zwar unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens (c.i.c.) und der unerlaubten Handlung (Betrug und Konkurs Verschleppung) mit der Begründung, diese hätten ihn durch wiederholte aber wahrheitswidrige Hinweise auf alsbaldige Deckung ihres Finanzbedarfs durch sicher zu erwartende Fremdmittel dazu bewogen, seine Tätigkeit trotz Überschuldung und Betriebseinstellung der Fa. G. im Oktober 1995 fortzusetzen und auf die beklagte GmbH zu übertragen. Ohne diese falschen Versprechungen, in denen ein Eingehungsbetrug zu sehen sei, hätte er ab November 1995 nicht weitergearbeitet, geschweige denn, den Vertrag mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen, sondern sich schon im November 1995 eine neue Stelle gesucht.
Das Arbeitsgericht hat, nachdem es mit Beschluß vom 23.04.1997 (Bl. 81) rechtskräftig den Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit für zulässig erklärt hat, der Klage stattgegeben. Mit ihren Berufungen verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter mit der Behauptung, dem Kläger sei bei Fortsetzung seiner Tätigkeit über den Konkurs der Fa. G. hinaus der Finanzbedarf der Beklagten zu 1) klar gewesen – nicht nur durch den Konkurs, sondern auch dadurch, daß er in alle Betriebsinterna der Beklagten zu 1) wie in deren Finanzierungsgespräche, zu denen er seine Steuerberaterin hinzugezogen habe, eingeweiht gewesen sei.
Finanzierungserwartungen seien von ihr nicht falsch dargestellt worden, sie habe auf deren Realisierung genauso gehofft wie der Kläger. Gegenteiliger Vortrag des Klägers sei mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig. Im Hinblick auf die erfolgversprechende Geschäftsidee und die Verdopplung seiner Bezüge ab 1996 habe der Kläger ein gewisses Vergütungsrisiko bewußt in Kauf genommen. Auf Arbeitnehmerschutzrechte könne er sich dabei nicht berufen, weil er kein Arbeitnehmer gewesen sei. Jedenfalls fehle es für Vergütungsansprüche über März 1996 hinaus an jeder Arbeitsleistung. Es habe auch keine Zusicherungen gegeben, wonach die Beklagte zu 1) Vergütungsrückstände der Fa. G. habe übernehmen wollen. Keinesfalls könne das für freie Mitarbeiterschaft vereinbarte Honorar in unveränderter Höhe ...