Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialtypologische Betrachtungsweise bei der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses als Mini-Jobber von einer selbstständigen Subunternehmertätigkeit. Kein Arbeitsverhältnis bei eigenständiger Übertragung der Tätigkeitsverpflichtung auf Dritte
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses als Mini-Jobber von einer selbstständigen Subunternehmertätigkeit.
Normenkette
BGB § 611a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 14.09.2017; Aktenzeichen 8 Ca 2086/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2017 in Sachen 8 Ca 2086/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Tätigkeiten, die der Kläger in der Zeit vom 23.02. bis 03.03.2017 für die Beklagte erbracht hat, auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, welches in Ermangelung einer entsprechenden Kündigung noch fortbesteht. Ferner streiten die Parteien um die Bezahlung der vom Kläger erbrachten Tätigkeiten, deren Wert der Kläger unter Zuhilfenahme des Mindestlohngesetzes berechnet, und um Forderungen des Klägers auf Bezahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit bis einschließlich August 2017.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2017 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.07.2017 (Bl. 55 ff. d. A.) Bezug genommen, mit welchem das Gericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht hat.
Das erstinstanzliche Urteil vom 14.09.2017 wurde dem Kläger am 14.10.2017 zugestellt. Er hat hiergegen am 10.11.2017 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 15.01.2018 - am 15.01.2018 begründet.
Der Kläger bleibt dabei, dass zwischen den Parteien nach telefonischer Kontaktaufnahme auf eine Zeitungsanzeige der Beklagten hin, in der ein Fahrer gesucht worden sei, ein Arbeitsverhältnis als Minijober auf 450,- Euro - Basis zustande gekommen sei. Der Kläger verweist hierzu in erster Linie auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, den das Arbeitsgericht unzutreffend gewürdigt habe. Insbesondere verweist der Kläger erneut auf einen WhatsApp-Verkehr, den die Parteien in der Zeit zwischen dem 23.02. und 22.03.2017 geführt hätten und aus dem zu entnehmen sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Sozialversicherungsnummer angefordert und die Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages zugesagt habe, zu dessen Abschluss es dann allerdings nicht mehr gekommen sei.
Der Kläger behauptet, seine Tätigkeit für die Beklagte habe mit seiner eigenen selbstständigen Tätigkeit, die er unter der Bezeichnung P - -c c ausübe, nichts zu tun gehabt. Vielmehr habe er sich bei der Beklagten ein Zubrot verdienen wollen. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte neben eigenen Arbeitnehmern auch eine Vielzahl von Mitarbeitern auf selbständiger Basis beschäftige. Er behauptet, alle ca. 30 Mitarbeiter der Beklagten seien sog. Minijober.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht vermutet, dass er, der Kläger, in zeitlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden gewesen sei. Arbeitsbeginn und Arbeitsende seien keineswegs grundsätzlich frei wählbar gewesen, da die mit dem Essen zu beliefernden Kunden nicht irgendwann am Tage essen wollten, sondern zu genau bestimmten Zeiten. Mit der Auslieferung habe er daher spätestens um 9:30 Uhr beginnen müssen, damit er die Tour gegen 13:00 Uhr habe beenden können.
Auch die von ihm gestellte Rechnung lasse keinen Schluss auf eine selbständige Tätigkeit für die Beklagte zu. Nachdem die Beklagte per SMS vom 03.03.2017 angekündigt gehabt habe, die Zusammenarbeit beendigen zu wollen, sei er wegen des fehlenden Arbeitsvertragsdokuments und weil er kurzfristig seine Vergütung habe erhalten wollen, auf die Idee gekommen, zunächst provisorisch die geleisteten Arbeitsstunden über eine Rechnung seiner Firma P - c c geltend zu machen. Wenn die Beklagte der Auffassung gewesen wäre, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe, hätte sie diese Rechnung ja bezahlen können, was aber bisher nicht geschehen sei. Zur Bedeutung der Rechnung verweist der Kläger jetzt auch auf das Anschreiben vom 08.03.2017, mit dem er seinerzeit die Rechnung übersandt gehabt habe (Anlage K8, Bl. 58 f. d. A.).
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
- unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2017 und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2017 - 8 Ca 2086/17 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.765,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Kündi...