Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfallen des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach der des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags getroffenen Regelung
Leitsatz (amtlich)
Die Angabe von Urlaubstagen in einer Abrechnung stellte keine Streitlosstellung eines (späteren) Urlaubsabgeltungsanspruchs dar
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.07.2023; Aktenzeichen 14 Ca 166/23) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2023 - 14 Ca 166/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 06.07.2023 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers sei nach Nr. 20 des Arbeitsvertrags, der eine dreimonatige Verfall- bzw. Ausschlussfrist vorsieht, verfallen. Auch in der Angabe der Urlaubstage auf den Abrechnungen für die Monate Februar und März 2021 sei kein Anerkenntnis mit Blick auf eine mögliche Urlaubsabgeltung zu sehen, das ein Berufen der Beklagten auf die vereinbarte Verfallfrist ausschließe. Denn durch die Angabe der Urlaubstage stelle der Arbeitgeber gerade keine konkret bezifferte Forderung streitlos, sondern dokumentiere lediglich den im fraglichen Zeitpunkt nach seinem Wissen bestehenden Urlaubsanspruch. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 20.07.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.07.2023 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2023 begründet. Er ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Urlaubs- und somit auch Urlaubsabgeltungsansprüche seien durch die Lohnabrechnungen der Beklagten, die unstreitig 32 Urlaubstage auswiesen, anerkannt worden. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.10.1982 (5 AZR 110/82) entschieden habe, dass abgerechnete Lohnforderungen streitlos gestellt seien, dürfe für die Angabe von Urlaubstagen und die diesen folgenden Urlaubsabgeltungsansprüchen nichts Anderes gelten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass jedem ungenommenem Urlaubstag des Arbeitnehmers zwangsläufig der Urlaubsabgeltungsanspruch als dessen Kehrseite bereits innewohne.
Der Kläger meint weiter, die arbeitsvertragliche Regelung der Ausschlussfrist sei intransparent und damit unwirksam. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Verfall von Ansprüchen an zwei Stellen des Arbeitsvertrags, nämlich unter Nr. 10 einerseits und unter Nr. 20 andererseits, unterschiedlich geregelt sei. Zum anderen ergebe sich die Intransparenz daraus, dass anerkannte und unstreitige Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel nicht herausgenommen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 14 Ca 166/23 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.747,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers verfallen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Regelungen der Nrn. 10 und 20 des Arbeitsvertrags auch nicht unklar oder intransparent, da es sich bei der in Nr. 10 enthaltenen Regelung um eine solche zum Urlaubsanspruch handele, die unabhängig von der in Nr. 20 geregelten Verfallklausel sei. Schließlich sei auch die ausdrückliche Herausnahme anerkannter Ansprüche aus einer vertraglichen Verfallklausel keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.747,84 Euro brutto gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 4 BurlG. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist nach der in Nr. 20 des zwis...