Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstwagen. private Nutzung. Arbeitsunfähigkeit. Sachbezug
Leitsatz (amtlich)
1. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Arbeitsentgeltes, weshalb der Überlassungsanspruch grundsätzlich mit dem Entgeltanspruch erlischt – etwa nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs.
2. Der Arbeitgeber, der zunächst davon absieht, von seinem langzeiterkrankten Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen zurückzufordern, gibt damit grundsätzlich keine (konkludente) Willenserklärung ab, die zu der Vereinbarung führte, den Überlassungsanspruch des Arbeitnehmers von seinem Entgeltanspruch loszulösen.
Normenkette
EFZG § 3
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 20.03.2001; Aktenzeichen 5 Ca 3717/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 5 Ca 3717/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten darum, ob der 1942 geborene Kläger gegen seine beklagte Arbeitgeberin trotz seiner Arbeitsunfähigkeit seit März 1999 noch über den 14.09.2000 hinaus Anspruch auf Überlassung eines ihm arbeitsvertraglich auch zur privaten Nutzung zugesagten Dienstwagens hat – und dies in der Klasse und Ausstattung des bis dahin von ihm gefahrenen Dienstwagens, den er wegen Ablaufs der Leasing-Zeit zurückgegeben hat.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und meint, die Beklagte habe dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, daß sie ihm den Dienstwagen trotz Ablaufs des Entgeltfortzahlungszeitraums weiterhin belassen habe; dadurch sei eine konkludente Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen, daß ihm ein Nutzungsrecht während der Arbeitsunfähigkeit auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung habe eingeräumt werden sollen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens mehr. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:
Daß die arbeitsvertraglich vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts ist und der Anspruch auf die Überlassung deshalb zusammen mit dem Entgeltanspruch grundsätzlich erlöschen muß, hat der Kläger zu Recht zweitinstanzlich nicht mehr in Frage gestellt (LAG Köln, Urteil vom 29.11.1995 – 2 Sa 843/95 in NZA 1996, 986; Meier in NZA 1997, 298, 299 unter II 1; ErftK/Preis, § 611 BGB Rn. 782).
Die Parteien haben keine konkludente Vereinbarung getroffen, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch eine konkludente Vereinbarung setzt als vertragliche Abmachung korrespondierende Willenserklärungen mit dem Inhalt voraus, sich vertraglich verpflichten zu wollen. Zwar wird bei konkludenten Vereinbarungen auf die Existenz ausdrücklicher (verbalisierter) Erklärungen verzichtet – nicht aber darauf, daß dem schlüssigen Verhalten einer Partei ein entsprechender Erklärungswert zukommt: Wie bei verbalen Äußerungen ist erforderlich, daß der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Verhalten als Ausdruck des Willens verstehen durfte, sich in bestimmter Weise zu verpflichten; der Empfänger der stillschweigenden Willenserklärung muß auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden schließen dürfen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rn. 6 vor § 116; BAG, Urteil vom 21.01.1997 – 1 AZR 572/96 in AP Nr. 64 zu § 77 BetrVG 1972 zur Betrieblichen Übung). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Der Kläger will das zu einer konkludenten Vereinbarung führende Verhalten der Beklagten darin sehen, daß sie den Herausgabeanspruch nicht geltend gemacht hat, obwohl sie dies nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums hätte tun können. Das bloße Schweigen ist aber in der Regel keine Willenserklärung (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rn. 7 vor § 116). Das gilt in verstärktem Maße dann, wenn aus dem bloßen Schweigen eines Rechtsinhabers und der Tatsache, daß er von seinem Recht keinen Gebrauch macht, auf seinen Willen geschlossen werden soll, auf sein Recht zu verzichten. Ein solcher Schluß ist grundsätzlich nicht berechtigt, weil eine generelle Vermutung gegen eine grundlose Generosität spricht (nemo liberalis praesumitur). Das gilt erst recht, wenn erkennbar andere Gründe als ein Verzichtswille für die Nicht-Geltendmachung eines Rechts verantwortlich sein können – etwa die Unkenntnis von der Rechtsinhaberschaft oder eine Abwägung von Aufwand und Nutzen, wie im vorliegenden Fall: Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen der Kläger hätte schließen können, daß sich die Beklagte der ihr gesetzlich eingeräumten Rechte überhaupt bewußt w...