Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung,außerordentliche, Vollmachtüberschreitung, Loyalitätsverletzung;. Berücksichtigung verhaltensbedingter Kündigungsgründe beim Vorarbeitgeber im Konzern
Leitsatz (amtlich)
1. Vertragsverletzungen eines Angestellten in gehobener Stellung (Vollmachtsüberschreitung, Loyalitätsverletzung) beim Vorarbeitgeber schlagen auf ein Folgearbeitsverhältnis im Konzern durch, wenn die Konzernzugehörigkeit im Folgearbeitsverhältnis volle Anrechnung findet und dies zur Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses mit Beginn dieser Tätigkeit führt.
2. Überschreitet ein Arbeitnehmer in gehobener Stellung offensichtlich seine Vollmachten in Wahrnehmung eigener – gegenüber seinem Arbeitgeber nicht schützenwerter Interessen – und bringt er hierdurch seinen Arbeitgeber in Misskredit (hier Einbindung in polizeiliche Ermittlungen) so sind schwerwiegende Gründe gesetzt, die grundsätzlich geeignet sind, die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
In derartigen Fällen ist eine Abmahnung ungeeignet, die Vertrauensbasis für das Arbeitsverhältnis wiederherzustellen und daher nicht geboten. Auch die gebotene Interessenabwägung führt in diesen Fällen in der Regel nicht dazu, dass ausnahmsweise von der grundsätzlich möglichen außerordentlichen Kündigung abzusehen wäre.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.10.1999; Aktenzeichen 9 Ca 5863/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.1999 – 9 Ca 5863/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(nach § 543 ZPO)
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer seitens der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung und Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Die Klägerin war zunächst langjährig bei der Muttergesellschaft der Beklagten, der D. L., beschäftigt. In den Jahren 1994 bis 1997 war sie Leiterin des Vertriebs D.; ab 15.03.1997 waren ihr die Aufgaben der Leitung des Referats „Qualitätsrevision” zugewiesen.
Nach einer Bewerbung bei der Beklagten, einem Beratungsunternehmen, kam es zu einem Aufhebungsvertrag mit der D. L. vom 23.01.1999 und der Begründung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten ab dem 24.01.1999. Dieser Arbeitsvertrag war verbunden mit der Übertragung der Projektleitung in einem für voraussichtlich zwei Jahre befristeten Auslandsprojekts auf Grund Beratungsvertrages der Beklagten mit der F. G., I.. Im Anstellungsvertrag ist der Klägerin die Anrechnung der L.-Konzernzugehörigkeit seit dem 01.07.1982 zugesichert; diese Festlegungen des Anstellungsvertrages verstehen beide Vertragsparteien dahingehend, dass sich dieses Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Vordienstzeiten im Konzern als von Beginn an unkündbar darstellt.
Die Jahresvergütung weist der Vertrag mit 156.000,00 DM aus.
Der Arbeitsvertrag sichert der Klägerin die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten nach Ablauf des Auslandseinsatzes zu.
Die D. L. zeigte im Jahre 1994 Interesse an einem Kulturprojekt „O. E.” und stellte der dieses Projekt betreibenden Gesellschaft mit Absichtserklärung vom 07.12.1994 eine Beteiligung ab dem Tourneestart 1996 in Aussicht.
Die Klägerin beteiligte sich an dieser Gesellschaft mit einer Einlage von 100.000,00 DM.
Nach Vortrag der Beklagten war die Deutsche Lufthansa bereits Ende 1995 an dem Projekt „O.” nicht mehr interessiert.
Auf Geschäftspapier der D. L. teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.1997 an den Europäischen O. folgendes mit:
„Absichtserklärung
Die D. L. AG beabsichtigt, sich an dem neuen Kulturprojekt „E. O.” ab dem Tourneestart 1998 zu beteiligen.
Die D. L. AG hat vor, den E. O. als Marketing- und Verkaufsplattform zu nutzen, durch die Gestaltung des Präsentationszeltes sowie sonstiger Präsentations- und Verkaufsaktivitäten. Die D. L. AG hat auch Interesse, die Räumlichkeiten des E. O. und der Aufführungen für Vertriebspartner und Kunden zu nutzen.
Als Sponsorpackage interessiert die D. L. AG das Haupt-Sponsoring Package in Höhe von 2 Mio. DM. Eine Aufteilung in Barter-Leistungen und Cash-Zahlungen wird noch vereinbart.
Die konkrete Art der Zusammenarbeit wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
Das Interesse besteht an einer mehrjährigen Zusammenarbeit. Wir freuen uns auf eine attraktive und erfolgreiche Zusammenarbeit.”
Die Beklagte erfuhr hiervon über ihre Muttergesellschaft, die D. L., auf Grund eines an diese gerichteten Schreibens der Kriminalpolizei-Inspektion Stuttgart folgenden Inhalts:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Beschuldigte C. befasste sich seit mehreren Jahren mit der Planung und Realisierung eines E. O…..
Mit Kapital von Anlegern, die sich an dieser Gesellschaft beteiligten, einem Sponsorbeitrag von mindestens 1,5 Mio. DM und weiteren Mitteln sollten die Vorlaufkosten zur Realisierung des Projektes abgedeckt werden.
Der Investitionsplan der Gesellschaft unterlag einer Mittelfreigabekontrolle einer Wirtsch...