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LAG München Beschluss vom 22.07.2004 - 2 TaBV 5/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Fahrten zu Betriebsratssitzungen während der Elternteilzeit

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit ohne Arbeitsleistung befindet, ist nicht zeitweilig an der Ausübung des Betriebsratsamts gehindert (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG), sondern kann sich dafür entscheiden, weiter Betriebsratstätigkeiten zu verrichten und an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

2. Einem solchen Betriebsratsmitglied sind die Kosten für Fahrten zu Betriebsratssitzungen zu erstatten.

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 8 BV 8/03 N)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 7 ABR 45/04)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.11.03 – 8 BV 8/03 N – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 173,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2003 zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde für die Arbeitgeberin wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin der Antragstellerin, die Betriebsratsmitglied ist, Fahrtkosten zu Betriebsratssitzungen zu erstatten hat.

Die Antragstellerin ist seit Oktober 2002 Mitglied des im Betrieb in. errichteten- Betriebsrats. Während ihrer Elternzeit zog sie von nach- und nahm zwischen dem 09.01. und 28.07.2003 an sieben Betriebsratssitzungen teil.

Sie ist der Auffassung, die Arbeitgeberin habe die durch die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstandenen Fahrtkosten in Höhe von jeweils 55,80 Euro für eine Hin- und Rückfahrt zu erstatten. Dagegen ist die Arbeitgeber...

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BAG 7 ABR 45/04
BAG 7 ABR 45/04

Entscheidungsstichwort (Thema) Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit. Elternzeit Orientierungssatz Ein Betriebsratsmitglied hat gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf Erstattung der erforderlichen ...

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