Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch längere Zeit nach einem vollzogenen Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses kann, wenn die Information nach § 613 a Abs.5 BGB unzureichend war. Hierzu vorgreiflich war zu prüfen, ob die vom Betriebsveräußerer den Mitarbeitern im konkreten Fall erteilte Information den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat. Dies wurde verneint.
Normenkette
BGB §§ 613a, 242
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 11.09.2007; Aktenzeichen 30 Ca 17863/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11. September 2007 – 30 Ca 17863/06 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 75 % und die Klägerin zu 25 % zu tragen.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie über einen Beschäftigungsanspruch.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war zuletzt seit 1.1.02 bei der Beklagten als kaufmännische Projektleiterin mit einem Jahreszieleinkommen in Höhe von rund EUR 00.000,– brutto im Bereich „C. … (M. …)” beschäftigt. Betriebszugehörigkeit besteht seit 1.10.82.
Wegen längerfristig defizitären Verlaufs ihrer Mobilfunksparte entschloss sich die Beklagte im Jahre 2005, die Sparte „C. …(M. …)” zu veräußern. Die Veräußerung erfolgte in einem so genannten „carve-out”-Vertrag. Hierbei handelt es sich um einen Rahmenvertrag zwischen der S. AG und der B. …, T. …, der sodann in zusätzlichen Einzelverträgen mit teilweise unterschiedlichen Vertragsparteien aus der jeweiligen Konzern-Gruppe umgesetzt wurde. Im carve-out-Vertrag war vorgesehen, dass sämtliche von S. gehaltenen, zu veräußernden Schutzrechte, Patente und Marken von der B. … erworben und auf diese übergeleitet werden sollten. In Einzelverträgen wurden die zum Übertragungsstichtag vorhandenen und der Mobiltelefonsparte des Siemens-Konzerns zuzuordnenden Vermögensgegenstände veräußert. In diesem Zusammenhang hat die S. AG die in Deutschland belegenen Vermögensgegenstände in Erfüllung des Rahmenvertrags an die von der B. …, …, benannte Fa. B. … GmbH & Co OHG als Käuferpartei veräußert. Zusätzlich wurden von den B.-Konzerngesellschaften, insbesondere von der B. … GmbH & Co OHG auch diverse Verbindlichkeiten wie beispielsweise Pensionszusagen, Gewährleistungs- und Herstellerverpflichtungen übernommen. Als Ausgleich hierfür hat die Beklagte teilweise Geldzahlungen vereinbart, die vertragsgemäß der B. Corporation zustehen sollten.
Die B. … GmbH & Co OHG ist eine offene Handelsgesellschaft mit Sitz in M., …, deren Gegenstand in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Mobiltelefonen besteht. Die Gründung erfolgte mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2005, erste Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 16. September 2005. Persönlich haftende Gesellschafter sind die B. … Management GmbH sowie die B. W. GmbH, jeweils mit Sitz in M., … mit einem Stammkapital von jeweils 25.000,00 EUR. Die Obergesellschaft der B.-Gruppe ist die B. …, T.. Diese wiederum ist alleinige Gesellschafterin der B. … H.B.V. mit Sitz in den Niederlanden, welche wiederum die jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen der B. … GmbH & Co OHG ist.
Bereits mit Schreiben vom 29. August 2005 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass der Geschäftsbereich C. … zum 01.10.2005 auf die Bb. … GmbH & Co OHG (im Folgenden B. …) übergehe. Das Schreiben lautet:
„Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte Frau G.
wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes C. (M. …) zum 01.10.2005 in die B. … GmbH & Co OHG (im Folgenden: B. …) übertragen.
B. ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und im Handygeschäft wird B. in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter.
In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt B. … schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern im Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit Siemens kann B. … seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. Siemens bietet B. … eine globale Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält B. … durch den Kauf einen starken, weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von Siemens. Daneben bekommt B. … einen auf drei Kontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von Siemens.
Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines Kaufvertrags im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf B. …. Mit diesem Betriebsübergang wi...