Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrecht - Urlaubswiderruf - Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG besteht auch dann, wenn der bereits erteilte Urlaub widerrufen werden soll und hierüber kein Einvernehmen erzielt wird. Der Urlaubswiderruf ist dann unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wird.

2. Das Widerrufs- bzw Beseitigungsrecht des Arbeitnehmers wegen eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht durch eine Abmahnung kommt nicht nur bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen in Betracht, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber eine unstreitige Tatsache zu Unrecht als Vertragsverletzung rügt; dieses Recht beinhaltet auch den Anspruch auf Vernichtung der schriftlichen Abmahnung; und es ist nicht durch § 13 Abs 2 BAT ausgeschlossen.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 04.06.1988; Aktenzeichen 16 Ca 16449/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446171

BB 1988, 2175 (L1-2)

RzK, I 1 37 (L2)

ZTR 1988, 395 (LT1-2)

EzA § 611 BGB Abmahnung, Nr 15 (L1-2)

EzBAT § 13 BAT, Nr 12 (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 13 (LT1-2)

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