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LAG München Urteil vom 25.01.2017 - 11 Sa 764/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösend bedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines beurlaubten Beamten auf Lebenszeit durch Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses infolge der Beendigung einer Sonderurlaubserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, unterliegen einer Befristungskontrolle. Für eine auflösende Bedingung ist ebenso wie für den Fall einer Befristung ein Sachgrund erforderlich.

2. Ein sachlicher Befristungsgrund kann insbesondere auch im Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber bei gesicherter Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in dieses Arbeitsverhältnis liegen. Das gilt erst recht, wenn der beim neuen Arbeitgeber befristet Beschäftigte in einem Beamtenverhältnis steht.

3. Sieht der geltende Manteltarifvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten mit Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses infolge der Beendigung einer Sonderurlaubserteilung endet, ist diese Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.

 

Normenkette

TzBfG §§ 14, 16, 21; KSchG § 15

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 05.08.2016; Aktenzeichen 3 Ca 667/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2019; Aktenzeichen 7 AZR 98/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 3 Ca 667/16) vom 05.08.2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit bei der E. AG. Der Kläger wurde seit dem 01.07.1999 seitens der E. AG auf Grundlage von § 13 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) jeweils befristet, zu...

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