Rechtsmittel ist zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristete Vertretung, Beschäftigtenzahl gem. § 9 BetrVG. Kirchlicher Religionsunterricht. Anfechtung der Betriebsratswahl
Leitsatz (amtlich)
1. Der Einsatz befristet beschäftigter Vertretungskräfte für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer aber auch für andere vorübergehend beurlaubte Mitarbeiter führt nicht zur Erweiterung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. § 9 BetrVG.
2. Verpflichtet sich eine kirchliche Einrichtung zur Durchführung des Religionsunterrichts, handelt es sich bei dem Einsatz kirchlicher Lehrkräfte um einen Fremdfirmeneinsatz und keine Arbeitnehmerüberlassung.
Normenkette
BetrVG §§ 19, 9, 5; BErzGG § 21
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Beschluss vom 21.10.2003; Aktenzeichen 2 BV 17/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 21.10.2003, Az.: 2 BV 17/02, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb des Antragstellers durchgeführten Betriebsratswahl vom 25.04.2002.
Im Betrieb des Antragstellers wurde am 25.04.2002 eine Betriebsratswahl durchgeführt, bei der nach der vom Wahlvorstand erstellten Wählerliste (Bl. 58 – 60 d.A.) sieben Mitglieder zu wählen waren. Die Wählerliste des Wahlvorstandes umfasste 97 weibliche und 14 männliche Mitarbeiter. Darunter neben den in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterinnen B…, C… und D… auch die zu ihrer Vertretung befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen E…, F…, G… und H… sowie neben den wegen Sonderurlaubs bzw. Teilnahme an einer Weiterbildung zur vertretenden Mitarbeiterinnen I… und J… die ebenfalls befristet eingestellten Ersatzkräfte K… und L…. In der Wählerliste aufgeführt worden sind die als Religionslehrerinnen dem Antragsteller seit 1972 bzw. 1997 jeweils für ein Schuljahr vom Erzbischöflichen Ordinariat M… zur Verfügung gestellten Lehrkräfte N… und O…. Ferner die Angestellten des Freistaates Bayern, die dem Antragsteller bereits seit über 20 Jahren als Lehrkräfte zur Verfügung gestellt worden sind; hierbei handelt es sich um die Mitarbeiterinnen P…, Q…, R…, S…, T… und U…. In die Wählerliste aufgenommen wurden des Weiteren die im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme vom 14.01. bis 19.07.2002 befristet beschäftigte Praktikantin V… und die zum Zeitpunkt der Wahl bereits 79-jährige Rentnerin W…. Schließlich sind auf der Wählerliste auch die im Rahmen zweier praktischer Studiensemester als Praktikanten gegen eine monatliche Aufwandsentschädigung von DM 200,– bzw. EUR 103,– beschäftigen Studentinnen X… und Y… sowie der im Rahmen eines Betriebspraktikums bei dem Antragsteller eingesetzte Student Z… berücksichtigt worden.
Das Ergebnis der durchgeführten Betriebsratswahl ist vom Wahlvorstand am 03.05.2002 bekannt gegeben worden (vgl. Bl. 8 d.A.).
Mit der am selben Tag beim Arbeitsgericht Bamberg eingegangenen Antragsschrift vom 13.05.2002 begehrt der Antragsteller, die Betriebsratswahl vom 25.04.2002 für unwirksam zu erklären.
Bezüglich der gestellten Anträge und des Sachvortrags der Beteiligten in erster Instanz wird auf die Gründe der Entscheidung des Erstgerichts vom 21.10.2003 (Bl. 100 – 106 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 21.10.2003 die Betriebsratswahl vom 25.04.2002 für unwirksam erklärt. Gegen die dem Antragsgegner am 12.12.2003 zugestellte Entscheidung hat er mit Telefax vom 08.01.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt und sie mit weiterem Telefax vom 12.02.2004 begründet.
Der Beschwerdeführer meint, die dem Antragssteller bereits seit vielen Jahren überlassenen kirchlichen und staatlichen Lehrkräfte seien bei der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter im Rahmen des § 9 BetrVG zu berücksichtigen. Bei ihnen handle es sich um dem Antragsteller ständig zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer, die auch in der Vergangenheit bei Betriebsratswahlen als wählbare und wahlberechtigte Mitarbeiter angesehen worden wären. Frau W… arbeite bereits seit Jahren jeweils Donnerstag für etwa 2 ½ Stunden in der Küche und erhalte dafür ein Stundenentgelt in Höhe von EUR 5,–. Sie sei als nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin einzustufen um nicht als eine aus karitativen Gründen tätige Mitarbeiterin. Bei den Praktikantinnen X… und Y… handle es sich um zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Mitarbeiterinnen i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG da sie im Rahmen des Studiums für Sozialpädagogik einen Ausbildungsvertrag mit dem Antragsteller begründet hätten. Auch Herr Z… sei im Rahmen seiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger zur Ableistung des vorgeschriebenen Praktikums beim Antragsteller eingesetzt gewesen und es habe diesbezüglich eine vertragliche Beziehung zwischen ihm und dem Antragsteller bestanden, weshalb auch er als berücksichtigungsfähiger Mitarbeiter anzusehen sei.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt:
Der Besc...