Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtungskosten. Betriebsversammlung. Kosten der Betriebsversammlung. unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Zuschuss zu Bewirtungskosten
Leitsatz (amtlich)
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Kosten der Bewirtung von Teilnehmern einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG zu tragen.
Normenkette
BetrVG §§ 40, 43-44; BGB §§ 677 ff.; BetrVG § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Sätze 2-3; BGB § 677
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 23.11.2011; Aktenzeichen 7 BV 205/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2011, Az.: 7 BV 205/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu übernehmen.
Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um ein Textilunternehmen das in der ...straße xx in N... eine Verkaufsfiliale betreibt und dort etwa 55 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat, der aus drei Mitgliedern besteht.
Mit Schreiben vom 28.06.2011 (Bl. 15 d.A.) teilte der Antragsteller mit, dass am 26.07.2011 eine Betriebsversammlung in den Räumen des Gewerkschaftshauses geplant ist und gebeten wird, für diese etwa sechs Stunden dauernde Versammlung die Verpflegungskosten in Höhe von ca. 30,-- EUR zu übernehmen.
Letzteres lehnte die Beteiligte zu 2 mit Email vom 01.07.2011 (Bl. 16 d.A.) ab.
Die Betriebsversammlung wurde am 26.07.2011 in dem etwa 250 Meter entfernten Gewerkschaftshaus in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgehalten.
Der Betriebsratsvorsitzende J... H..., der Beteiligte zu 3, verauslagte für die Teilnehmer einen Betrag von 39,71 EUR und stellte mit Schreiben vom 10.08.2011 (Bl. 18 d.A.) der Beteiligten zu 2 diese Kosten für den Ankauf von Getränken und Backwaren in Rechnung.
Mit Schreiben vom 22.08.2011 (Bl. 20 d.A.) lehnte die Beteiligte zu 2 die Übernahme der Verpflegungskosten ab.
Der Antragsteller begehrt mit seinem am 28.09.2011 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, einen angemessenen Kostenzuschuss für die Bewirtung von Teilnehmern auf Betriebsversammlungen zu gewähren - zumindest in Höhe von 40,00 EUR - und hilfsweise dem Beteiligten zu 3 den von ihm verauslagten Betrag in Höhe von 39,71 EUR zu erstatten.
Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 23.11.2011 die Anträge abgewiesen und dies damit begründet, die Arbeitgeberin sei weder nach den §§ 40, 43 BetrVG noch in entsprechender Anwendung der § 677ff BGB verpflichtet, auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu tragen.
Gegen den ihnen am 30.11.2011 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Telefax vom 19.12.2011 Beschwerde eingelegt und sie mit dem am 30.01.2012 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingereichten Schriftsatz vom 18.01.2012 begründet.
Der Antragsteller meint, das Erstgericht habe zu Unrecht in den §§ 40, 43 BetrVG keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche gesehen. Zwar sei es zutreffend, dass es nicht Aufgabe des Betriebsrats sei, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Allerdings habe er für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Ob eine Bewirtung der Teilnehmer hierfür erforderlich sei, unterliege seiner Beurteilung und seinem in diesem Zusammenhang gegebenen Beurteilungsspielraum.
Auf mehrstündigen Betriebsversammlungen sei ein Mindestmaß an Verpflegung der Teilnehmer erforderlich. Nur durch die Zurverfügungstellung von Getränken und belegten Brötchen könne gewährleistet werden, dass die Teilnehmer der Betriebsversammlung in der Lage seien, dem bis zu siebenstündigen Bericht des Betriebsrats zu folgen.
Die Aufmerksamkeit der Teilnehmer würde ohne eine rudimentäre Verpflegung nach einer gewissen Zeit nachhaltig einknicken bzw. schwinden.
Soweit der Betriebsrat Aufwendungen für erforderlich und vertretbar halten würde, benötige er nicht die Zustimmung der Arbeitgeberin. Insoweit könne es auf die Ablehnung der Kostenübernahme im Vorfeld der Betriebsversammlung nicht ankommen.
Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Ansprüche von Teilnehmern der Betriebsversammlung nach § 44 BetrVG. Vielmehr um das Recht des Betriebsrats, Kosten für die Durchführung von Betriebsversammlungen im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich halten zu dürfen, damit er seine Aufgaben gemäß §§ 42 ff BetrVG aus seiner Sicht sachgerecht erfüllen könne. Diesen ihm gegebenen Beurteilungsspielraum habe er nicht in unzulässiger Weise überdehnt bzw. nicht leichtfertig und unverhältnismäßig Kosten zu Lasten der Arbeitgeberin verursacht.
Erfahrungsgemäß würden von ihm durchgef...