Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldnerklage. Ehefrau als Drittschuldner

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 850h Abs. 2 S. 1 ZPO ist auch und gerade dann anwendbar, wenn die Arbeitsleistung innerfamiliär erbracht wird.

 

Normenkette

ZPO § 850h

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 09.06.2009; Aktenzeichen 8 Ca 268/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2009 – 8 Ca 268/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 346,45 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,29 EUR seit dem 2.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009 und dem 02.02.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3500,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 19.10.1972 geborene Schuldner hat den Beruf des Industrie-Elektronikers erlernt. Er verfügt auch über andere berufliche Erfahrungen (vgl. insoweit die vom Schuldner jeweils abgeschlossenen Arbeitsverträge mit der A.-Hausverwaltungs GmbH und der At. Beratungs und Immobilien GmbH, Bl. 25 f. und Bl. 27 f. d.A., sowie das sich auf die [frühere] „eigene Firma” des Schuldners beziehende Vorbringen auf S. 2 – oben – des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.04.2009 = Bl. 68 d.A.). Der Schuldner ist mit der Beklagten seit dem Jahre 2006 verheiratet. Er hat folgende (leibliche) unterhaltsberechtigte Kinder:

  • E., am 13.03.2004 geboren,
  • F., am 26.12.2006 geboren und
  • Fr., am 23.02.2009 geboren.

Die Beklagte ist Finanzoberinspektorin und befindet sich derzeit in Elternzeit. Sie ist Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes „T.”. Außerdem ist sie Gesellschafterin (mit einer Beteiligung von 50 Prozent) des Lohnunternehmens „E. P.” (GdbR), C-Stadt. Der Schuldner erbringt Arbeitsleistungen sowohl für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten als auch für das Lohnunternehmen „E. P.”. Im Impressum des Internetauftritts der „E. P.” GdbR wird der Schuldner als „inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV” angegeben.

Wegen des Vollstreckungstitels „Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10.09.2007, Aktenzeichen: 00/00” erwirkte der Kläger mit dem Antrag vom 28.08.2008 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG L. vom 08.09.2008 (Bl. 4 ff. d.A.). Zuvor hatte der Schuldner die eidesstattliche Versicherung vom 20.07.2007 abgegeben und die darin enthaltenen Angaben zum Vermögensverzeichnis gemacht (s. Bl. 11 ff. d.A.). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.09.2008 – 00/00 – wurde der Beklagten am 24.09.2008 zugestellt. Im Februar 2009 erhob der Kläger die vorliegende Drittschuldnerklage, die der Beklagten am 20.02.2009 zugestellt wurde. In der Klageschrift behauptete der Kläger einen Bruttoverdienst des Schuldners in Höhe von mindestens 3.600,00 EUR monatlich, – dies entspreche einem Nettoeinkommen in einer Größenordnung von mindestens 2.000,00 EUR. Pfändbar seien – so heißt es in der Klagebegründung weiter – monatlich mindestens 700,00 EUR. Eingeklagt wurden für den Zeitraum von September 2008 bis Januar 2009 3.500,00 EUR (= 5 [Monate] × 700,00 EUR).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.06.2009 – 8 Ca 268/09 – (dort S. 2 ff. = Bl. 81 ff. d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 03.08.2009 zugestellte Urteil vom 09.06.2009 – 8 Ca 268/09 – hat der Kläger am 03.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 05.10.2009 – 3 Sa 548/09 –; Bl. 108 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 19.10.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.10.2009 verwiesen (s. Bl. 111 ff. d.A.).

Der Kläger bezieht sich dort u.a. auf das Anwaltsschreiben (der früheren Bevollmächtigten der Beklagten) vom 09.10.2009 (Bl. 127 f. d.A.). Dort heißt es u.a.:

„… Tatsächlich hat Herr C.-H. [Anmerkung: also der Schuldner] seit Bestehen der GdbR mit dem Einverständnis beider Gesellschafter den allgemeinen Geschäftsbetrieb geführt. Er ist die Kontaktperson sämtlicher Kunden, Lieferanten und sonstigen Vertragspartner und wickelt das Tagesgeschäft eigenständig ab. Weder Frau C. [Anmerkung: also die Beklagte] noch Herr N. sind tatsächlich in der Lage, den Geschäftsbetrieb der E. P. GdbR aufrechtzuerhalten und fortzuführen. Wenn Herr N. verlangt, dass Herr C.-H. sich aus den Geschäften der E. P. GdbR heraushalten soll, so ist dies gleichbedeutend mit dem Zusammenbruch des Geschäftsbetriebs der GdbR…”.

Der Kläger bringt vor, dass die Beklagte weder auf dem Hof mitarbeite noch im Lohnunternehmen. Er mei...

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