Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitseinkommen, verschleiertes. Drittschuldnerklage. Prioritätsprinzip. Drittschuldnerklage und verschleiertes Arbeitseinkommen
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn ein Gläubiger verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850h Abs. 2 ZPO gegen den Drittschuldner geltend macht, muss er sich vorrangige Pfändungen der Vergütung seines Schuldners entgegenhalten lassen.
Normenkette
ZPO § 804 Abs. 3, § 850h Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 21.11.2007; Aktenzeichen 9 Ca 1386/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 21.11.2007, Az. 9 Ca 1386/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Klage wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 22.08.2007 abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 22.08.2007, welche die Beklagte zu tragen hat.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.108,00 EUR festgesetzt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Leistung von Arbeitsvergütung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der Prozessgeschichte und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 21.11.2007 (dort Seite 3 – 6 = Bl. 119 – 122 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 22.08.2007 aufrechtzuerhalten, sowie hilfsweise – im Falle der Aufhebung des Versäumnisurteils des erkennenden Gerichts vom 22.08.2007 insgesamt – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.826,65 EUR an Verfahrenskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 22.08.2007 die Klage abzuweisen und gegebenenfalls vorsorglich, den Hilfsantrag abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat mit Versäumnisurteil vom 22.08.2007 (Bl. 57 f. d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.207,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 402,40 EUR seit dem 02.05.2007, aus 402,40 EUR seit dem 02.06.2007 und aus 402,40 EUR seit dem 02.07.2007 zu bezahlen. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, beginnend ab dem 01.08. immer zum Ersten eines jeden Monats an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 402,40 EUR netto zu bezahlen.
Nachdem die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 21.11.2007 (Bl. 117 ff. d. A.) das Versäumnisurteil vom 22.08.2007 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 315,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus jeweils 105,00 EUR seit dem 02.05., 02.06 und 02.07.2007 zu zahlen. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, beginnend ab dem 01.08.2007 immer zum ersten eines jeden Monats einen Betrag in Höhe von 105,00 EUR netto zu zahlen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Streitverkündeten mit der Beklagten bis zur vollständigen Abdeckung des Forderungsbetrages gemäß Teilversäumnisurteil des Landgerichts A. vom 02.02.2005, Az. 12 O 78/05. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 22.08.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung vom 21.11.2007 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung von Arbeitsentgelt an die Klägerin für den Zeitraum ab Mai 2007 verpflichtet, da der Beklagten am 16.05.2007 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 10.05.2007 zugestellt worden sei und infolgedessen die Arbeitsentgeltforderung des Streitverkündeten zu 1. in Höhe des zugesprochenen Betrages auf die Beklagte gemäß §§ 829, 835, 836, 850 c, 850 d, 850 h Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 611 ff. BGB übergegangen sei. Unter Berücksichtigung bestehender vorrangiger Pfändungen hätte es der Beklagten unter Beachtung von § 850 h Abs. 2 ZPO oblegen, monatlich 105,00 EUR an die Klägerin zu leisten. Der Streitverkündete zu 1. habe nach dem Inhalt der vorgelegten Entgeltabrechnungen monatlich lediglich ein Nettogehalt in Höhe von 1.412,81 EUR bezogen; hierbei handele es sich, angesichts der von dem Streitverkündeten zu 1. erbrachten Arbeitstätigkeit als Ingenieur um eine unverhältnismäßige geringe Vergütung, so dass gegenüber dem Pfändungsgläubiger nach § 850 h Abs. 2 ZPO fiktiv eine angemessene Vergütung in Höhe von 2.557,00 EUR brutto – dies entspreche 1.569,05 EUR netto – geschuldet gewesen sei. Aus dem abgerechneten Nettoeinkommen von 1.412,81 EUR stünde den vorrangigen Gläubigern der ...