Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeld wegen „Mobbing”. Schadensersatz wegen Mobbing

 

Leitsatz (amtlich)

Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht umfasst der Begriff „Mobbing” eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand systematisch und oft über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Ausstoßes aus der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet.Die zahlreich in Betracht kommenden Handlungen können darin bestehen, dass der Betroffene tätlich angegriffen oder auch nur geringschätzig behandelt, von der Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt oder diskriminiert wird. Für den Arbeitgeber besteht die Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, das Opfer derartiger Belästigungen und Attacken zu schützen und allgemein für ein ausgeglichenes Betriebsklima zu sorgen.

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 2 Ha 2006/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.10.2003 – 2 Ha 2006/03 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin bei einem Beschwerdewert von 4.000,00 EUR zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Die Antragstellerin war in der Zeit vom 11.06.2001 bis zum 30.11.2002 bei der Antragsgegnerin als Assistentin des Vertriebsleiters beschäftigt zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von 3.343,06 EUR. Die Antragsgegnerin hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.10. zum 30.11.2002 gekündigt. In einem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien in der Güteverhandlung vom 05.02.2003 diesen Rechtsstreit durch Abschluss eines sogenannten Abfindungsvergleiches beendet. Danach erklärte sich die Antragstellerin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden und die Antragsgegnerin zahlte der Antragstellerin für den Verlust ihres sozialen Besitzstandes eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 EUR.

Am 14.10.2003 reichte die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren ein und fügte diesem Antrag einen Klageentwurf vom 10.10.2003, auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, bei. Danach begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin und einem ihrer Mitarbeiter ihrem früheren Vorgesetzten, wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 EUR. Die Antragstellerin macht geltend, während der Dauer ihrer Beschäftigung habe sie eine von vielen Demütigungen geprägte Mobbingsituation erleiden müssen, die letztlich zu ihrer völligen Dekompensation geführt habe. Das Betriebsklima bei der Antragsgegnerin sei während der gesamten Dauer der Beschäftigung außerordentlich angespannt gewesen. Die Antragsgegnerin und ihr mit zu verklagender Arbeitnehmer hätten das ihr gegenüber praktizierte Mobbing durch insgesamt fünf schriftliche Abmahnungen der Arbeitgeberin dokumentiert, die ihr allesamt mit gleicher Post vom 28.08.2002 an einem Tag zugegangen seien. Die in den Abmahnschreiben enthaltenen Vorwürfe seien inhaltlich unhaltbar. Ihr Vorgesetzter, der beabsichtigte Beklagte zu 2), habe sie mehrfach in vollkommen unsachgemäßer Weise angeschrieen, ohne auf ihre Anregungen zur Optimierung der Geschäftsabläufe einzugehen. Er habe ihr Aufgaben aus anderen Bereichen übergebürdet und dadurch einen psychischen Druck bei ihr verursacht, der schließlich zu einer Erkrankung geführt habe. Das Gesamtverhalten des in Anspruch zu nehmenden Beklagten zu 2) weiche derart von der üblichen Ausübung eines Direktionsrechts durch den Arbeitgeber ab, dass in der Gesamtheit der verbalen Entgleisungen ein von der Rechtsordnung nicht mehr zu rechtfertigendes Verhalten zu sehen sei. Ihre Arbeitgeberin habe ihr gegenüber die Fürsorgepflicht verletzt, indem sie die Attacken ihres Vorgesetzten nicht abgewendet habe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Abmahnungen seien berechtigt gewesen und die Antragstellerin habe sich auch in der geeigneten Weise durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes dagegen zur Wehr gesetzt. Die Antragstellerin habe in dem sich dann später anschließenden Kündigungsschutzverfahren nie einen Mobbingvorwurf auch nur erwähnt, geschweige denn sich auf einen solchen näher berufen. Erst rund 8 Monate nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens habe sie sich dann auf die Mobbingvorwürfe konzentriert.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.10.2003, auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird, den Antrag der Antragstellerin wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Selbst wenn davon auszugehen s...

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