Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast. Gesundheitsprognose, negative. Kündigung, krankheitsbedingte. Krankheitsbedingte Kündigung Alkoholsucht
Leitsatz (redaktionell)
Wurden dem Personalrat keine Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen durch eine Alkoholabhängigkeitserkrankung des zu kündigenden Mitarbeiters mitgeteilt, können diese nicht zur Rechtfertigung der Kündigung nachgeschoben werden.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1741/06) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.08.2007 – 3 Ca 1741/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer gegenüber der Klägerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Die Klägerin ist am 24.12.1961 geboren und bei dem beklagten Landkreis seit dem 01.01.1999 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Zuletzt war sie eingesetzt im Bereich des Gesundheitsamtes. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Diese Feststellung resultiert aus Depressionen, Sterilität, Bulimie und Alkoholismus.
In den letzten fünf Jahren fehlte die Klägerin krankheitsbedingt im Jahr 2002 an 93 Arbeitstagen, in 2003 an 25 Arbeitstagen, im Jahre 2004 an 49 Arbeitstagen, im Jahre 2005 an 82 Arbeitstagen und im Jahre 2006 an 63 Arbeitstagen.
Sie nahm seit 1995 wegen ihrer Alkoholprobleme an vier stationären Entwöhnungsbehandlungen teil, zuletzt an einer stationären Maßnahme vom 20.10. bis 22.12.2005.
Unter dem Datum 05.11.2003 erhielt die Klägerin eine Abmahnung, weil sie am 27. und 29.10.2003 an ihrem Arbeitsplatz Alkohol getrunken und dann die Arbeit unentschuldigt verlassen habe.
Nach der letzten Therapiemaßnahme vom 20.10. bis 22.12.2005 wurde die Klägerin in der Zeit vom 17.07. bis 07.08.2006 mehrfach alkoholisiert an ihrem Arbeitsplatz angetroffen. Sie gab auf Anfrage zu, im Dienst Alkohol getrunken zu haben. In ihrem Büro wurden Sektflaschen und Bierdosen gefunden.
Deswegen wurde die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2006 erneut abgemahnt. Bei einem Hausbesuch traf der Leiter des Gesundheitsamtes die Klägerin am 30.03.2006 in alkoholisiertem Zustand an.
Der Beklagte hat zunächst mit Schreiben vom 08.08.2006 an den das Integrationsamt unter Darlegung der Ausfallzeiten, der Alkoholprobleme und getroffenen Maßnahmen gebeten, den berufsbegleitenden Integrationsfachdienst einzuschalten da nach der Abmahnung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erschien. Nachdem der Leiter des Gesundheitsamtes V. den Aktenvermerk über die Vorfälle zwischen dem 28.08. und 30.08.2006 der Personalverwaltung zur Kenntnis gebracht hat, schrieb der beklagte Landkreis unter dem 31.08.2006 an das Integrationsamt im Amt für soziale Angelegenheiten und teilte die Absicht mit, sich von der Klägerin durch außerordentliche Kündigung zu trennen, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In diesem Schreiben legte der beklagte Landkreis dar, die Klägerin habe nach der letzten Alkoholerkrankung mit Entgiftungsbehandlung am Montag dem 21.08.2006 die Arbeit wieder aufgenommen, eine Woche später am 28.08.2006 mitgeteilt, sie sei arbeitsunfähig und auch noch für diesen Tag ein ärztliches Attest vorgelegt. Da sie am Mittwoch den 30.08.2006 nicht zum Dienst erschienen sei, sei sie von V. in der Wohnung aufgesucht worden.
Mit Schreiben vom 12.09.2006 an das Integrationsamt nahm der beklagte Landkreis den Zustimmungsantrag zur außerordentlichen Kündigung vom 31.08.2006 zurück und beantragte die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung und hat zur Begründung auf die Schreiben vom 08.08. und 31.08.2006 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 09.10.2006, der noch nicht rechtskräftig ist, stimmte das Integrationsamt der beabsichtigten ordentlichen Kündigung zu. Mit Schreiben vom 11.10.2006 informierte der Landrat den Personalrat über die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, teilte mit, dass beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist zum 31.03.2007 ordentlich zu kündigen, das Integrationsamt habe die Zustimmung erteilt, dem Anschreiben war der Zustimmungsbescheid beigefügt. Der Landrat bat den Personalrat um Mitteilung, ob er Einwendungen gegen die beabsichtigte ordentliche Kündigung erhebe. Mit Schreiben vom 19.10.2006 teilte der Personalrat mit, der Klägerin sei eine allerletzte Chance einzuräumen, um sich von der Krankheit zu befreien. Ihr solle die Möglichkeit eingeräumt werden, zunächst eine Therapie zu absolvieren und sich anschließend zu bewähren. Desweiteren solle ihr geraten und ermöglicht werden, eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen. Abschließend schreibt der Personalrat, er sehe sich nicht in der Lage der beabsichtigten ordentlichen Kündigung zuzustimmen. Der beklagte Landkreis kündigte mit Schreiben vom 23.10.2006, zugegangen am 26.10.2006 das Arbeitsverhä...