Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung wegen Arbeit an einem Feiertag
Leitsatz (redaktionell)
§ 11 Abs. 3 S. 3 ArbZG verlangt keine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag als Ausgleich für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag. Vielmehr ist dem Erfordernis eines Ersatzruhetages durch einen ohnehin arbeitsfreien Samstag bereits genügt.
Normenkette
ArbZG §§ 1, 11 Abs. 3 S. 2, § 9; BGB § 611; EFZG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 30.05.2017; Aktenzeichen 8 Ca 78/17) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte aufgrund der Beschäftigung der Klägerin an deutschen gesetzlichen Feiertagen wegen Nichtgewährung eines Ersatzruhetags zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Klägerin ist amerikanische Staatsangehörige und war bei der Beklagten, die Dienstleistungen für das US-Militär auf Militärgelände erbringt, spätestens ab 19. Oktober 2015 beschäftigt. Sie war schon davor für die Beklagte bzw. eine mit der Beklagten verbundene Firma tätig, wobei teilweise über den Status der Klägerin aus dieser Zeit gestritten wird. In Ziff. 6 a) des Arbeitsvertrags der Parteien vom 26. Oktober 2015 (Bl. 4 bis 7 d. A.) heißt es:
"6. Arbeitsverhinderung
a) Die Feiertagsregelung richtet sich nach der US Amerikanischen Feiertagsregelung. An Deutschen Feiertagen wird gearbeitet und es wird kein Feiertagszuschlag gezahlt. Die Amerikanischen Feiertage sind frei und werden gezahlt."
Die Klägerin hatte eine Fünf-Tage-Woche und schied am 19. Januar 2017 bei der Beklagten infolge eines Betriebsübergangs aus.
Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wege der Erweiterung ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 7.440,00 EUR mit der Begründung geltend gemacht, dass sie bereits im Februar 2014 in die Dienste der Beklagten eingetreten sei und bis zu ihrem Ausscheiden am 19. Januar 2017 an den deutschen gesetzlichen Feiertagen gearbeitet habe, ohne dass von der Beklagten ein Ersatzruhetag bestimmt worden sei. Die in Ziff. 6 a) des Arbeitsvertrags der Parteien enthaltene Regelung verstoße gegen § 9 ArbZG. Gewähre der Arbeitgeber entgegen der ihm gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG obliegenden Verpflichtung keinen bezahlten freien Tag, so führe dies zu einer Schadensersatzpflicht mit der Folge, dass er dann den zu gewährenden freien Tag abzugelten habe. Dies führe zu dem von ihr in im Schriftsatz vom 8. Februar 2017 errechneten Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.440,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. Mai 2017 - 8 Ca 78/17 - Bezug genommen.
Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, die Klage in Bezug auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.440,00 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin bereits nicht vorgetragen habe, an welchen deutschen Feiertagen sie habe arbeiten müssen, obwohl das von der Beklagten ausdrücklich beanstandet worden sei. Es werde nur die jährliche "Feiertagssumme" in den Raum gestellt, auf die die Beklagte mangels Substantiierung auch nicht näher erwidern könne. Falls der Klägerin wegen der Arbeit an deutschen Feiertagen ein Ausgleichstag zustehe und dieser nicht ausdrücklich als Ausgleich zugewiesen worden sei, möge darin eine Pflichtverletzung der Beklagten liegen. Der Klägerin sei hieraus aber kein Schaden entstanden. Aus der von der Beklagten vorgelegten Übersicht ergebe sich, dass es ebenso viele bezahlte amerikanische Feiertage wie deutsche Feiertage gegeben habe. Durch die einvernehmliche Regelung der amerikanischen Feiertage sei die Klägerin nicht schlechter gestellt worden. Auch wenn ein Ausgleichstag für den deutschen Feiertag außerhalb des Ausgleichszeitraums gewährt worden sei, bedeute das nicht, dass der Klägerin daraus irgendein Schaden entstanden sei. Im Übrigen greife auch der Einwand der Verwirkung ein. Die Klägerin habe nie die deutschen Feiertage moniert und aufgrund der Regelung der amerikanischen Feiertage ebenso viele freie Tage erhalten. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass sie aufgrund der von der Klägerin gewünschten Regelung der amerikanischen Feiertage, die sie auch gegenüber dem deutschen Recht nicht schlechter stelle, nicht noch zusätzlich wegen der deutschen Feiertage in Anspruch genommen werde.
Gegen das ihr am 24. Juli 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. August 2017, beim Landesarbeitsgericht Rhei...