Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandseinsatz. Dienstwagen. Nutzungsausfallentschädigung. Pflichtverletzung. Privatnutzung. Überlassungsverpflichtung. Private Nutzungsmöglichkeit bei Einsatz im Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem zulässigen Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung, wenn dem Arbeitnehmer der überlassene Dienstwagen dort auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht und die abgeschlossene Vereinbarung den Arbeitgeber nicht zur Überlassung eines weiteren Fahrzeugs im Inland zum Zwecke einer reinen Privatnutzung verpflichtet.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 283

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 16.06.2011; Aktenzeichen 11 Ca 156/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.06.2011 – 11 Ca 156/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch wegen Vorenthaltung der privaten Dienstwagennutzung zusteht.

Der Kläger war vom 15. Mai bis 31. Dezember 2010 bei der Beklagten als Fachbauleiter aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. März 2010 beschäftigt. Auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung vom 12. März 2010 wurde dem Kläger ein Dienstfahrzeug (Skoda Superb) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Überlassung wurde als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung mit 321,00 EUR monatlich steuerlich berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der vereinbarten Arbeitsbedingungen wird auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. März 2010 nebst der Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag Bezug genommen (Bl. 4 bis 11 d.A.).

Nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Fachbauleiter am Standort C-Stadt zum 15. Mai 2010 wurde der Kläger ab dem 12. Juni 2010 in Finnland eingesetzt. Auf Bitte des Geschäftsführers der Beklagten reiste er mit seinem Dienstfahrzeug nach Finnland. Das Fahrzeug wurde dann in Finnland auch angemeldet und verblieb seitdem dort. Der Kläger reiste in den Zeiten vom 30. Juni bis 5. Juli, 28. Juli bis 2. August, 18. August bis 23. August, 10. September bis 16. September, 30. September bis 10. Oktober, 15. Oktober bis 25. Oktober, 10. November bis 15. November und 10. Dezember bis 31. Dezember 2010 jeweils von Finnland mit dem Flugzeug nach Deutschland zu seiner Familie, so dass ihm das in Finnland verbliebene Firmenfahrzeug zu diesen Zeiten während seiner Freizeit nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Dem Kläger wurde dann in Deutschland ein Mietwagen (Opel Corsa) auf Kosten der Beklagten zur Verfügung gestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ab wann dies der Fall war.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch ordentliche Kündigung des Klägers vom 14. November 2010 zum 31. Dezember 2010. Unter dem 9. Dezember 2010 erstellte der Kläger ein Fahrzeug-Übergabeprotokoll, das von seinem Kollegen, Herrn M., anlässlich der Übernahme des Firmenfahrzeugs unterzeichnet worden ist und u.a. folgende Bemerkung enthält: „Das o.g. Fahrzeug wurde ausschließlich nur zu Fahrten zum Flughafen oder zum Arbeitsplatz – Dienstwohnung in Finnland bewegt” (Bl. 37 bis 39 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2011 (Bl. 12, 13 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass ihm die private Nutzung des Firmenfahrzeugs ab dem 12. Juni 2010 de facto nicht mehr möglich gewesen sei, so dass ihm der hierfür als geldwerte Vorteil einbehaltene Betrag von monatlich 321,00 EUR netto für die Zeit von Juni bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 2.247,00 EUR (7 Monate × 321,00 EUR) zu erstatten sei.

Mit seiner Klage vom 17. Februar 2011, die am 21. Februar 2011 beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – eingegangen und der Beklagten am 1. März 2011 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger diesen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.247,00 EUR netto weiter.

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, gemäß dem Übergabeprotokoll vom 9. Dezember 2010 habe er das Firmenfahrzeug in Finnland nur für berufliche Zwecke genutzt. Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages habe der Geschäftsführer der Beklagten ihn darauf hingewiesen, dass er für ca. sechs Wochen nach Finnland reisen sollte, um dort „nach dem Rechten” zu schauen und dabei insbesondere auch das „Betriebsklima” zu prüfen. Dabei sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese „Prüfung” insbesondere auch „persönliche Besuche” der übrigen „kasernierten” Mitarbeiter beinhalten sollte. Diese Tätigkeit in Finnland habe ca. sechs Wochen dauern sollen, wobei er alle zwei Wochen mit dem Flugzeug nach Hause fliegen sollte. Nach ca. sechs Wochen sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass sein Dienst in Finnland sich noch eine Weile hinauszögern würde und das Fahrzeug dort dauerhaft als Poolfahrzeug genutzt werden würde. Während der Zeiten, in denen er sich zu Hause in Deutschland befunden habe, sei sein Dienstfahrzeug von seinem Arbeitskollegen, Herrn M., sowohl dienstlich als auch privat über Wo...

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